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Neben der allgemeinen Schiffahrts-Abgabe kommen bedingungsweise
nur noch die uͤbrigen in diesem Tarif und die in dem dazu gehoͤrigen
Anhange festgesetzten Abgaben und Gebuͤhren zur Erhebung; außerdem
duͤrfen keinerlei Zahlungen fuͤr die Benutzung des Fahrwassers und der
damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten Anstalten
gefordert werden. Es brauchen demnach nicht nur die Schiffer weder
dem noch den Hafenbeamten oder den Steuer-, Polizei-
und Ballast-Offizianten unter irgend einem Dorwande ein Geschenk oder
eine Vergütigung zu entrichten, sondern es ist den Schiffern sogar aus-
drücklich untersagt, einem dieser Beamten auch nur das geringste Ge-
schenk für die Ausübung seines Amtes anzubieten oder zu geben, indem
ein solches Anerbieten nach den bestehenden Landesgesetzen bestrast und
das Geschenk auperdem zur Armenkasse eingezogen werden soll.
Wenn einer der vorstehend erwähnten Beamten sich beikommen
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ab-
gabe zu sordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches
den Vorstehern der Kaufmannschaft oder dem Ober-Steuer-Inspektor in
Elbing anzuzeigen.
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt sinden, den
Lootsen seine Dankbarkeik für die ihm geleisteten außerordentlichen Dient#
zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und mit
Genehnigun) der Vorsteher der Kaufmannschaft auöhändigen.
Befreiungen.
Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee= Effekten
transportiren und keine Beiladung von andern Gegenständen haben, sind von den
in diesem Tarif enthaltenen Schiffahrts-Abgaben befreic.
Straf-Bestimmungen.
Wer es unternimmt, die Entrichtung der Schiffahrks -Abgaben auf
irgend eine Weise zu umgehen, erlegt außer der verkürzten Abgabe deren
vierfachen Betrag als Strase.
Widersetzlichkeiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen
bestraft.
1948.) Anhang