Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

8. 
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Neben der allgemeinen Schiffahrts-Abgabe kommen bedingungsweise 
nur noch die uͤbrigen in diesem Tarif und die in dem dazu gehoͤrigen 
Anhange festgesetzten Abgaben und Gebuͤhren zur Erhebung; außerdem 
duͤrfen keinerlei Zahlungen fuͤr die Benutzung des Fahrwassers und der 
damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten Anstalten 
gefordert werden. Es brauchen demnach nicht nur die Schiffer weder 
dem noch den Hafenbeamten oder den Steuer-, Polizei- 
und Ballast-Offizianten unter irgend einem Dorwande ein Geschenk oder 
eine Vergütigung zu entrichten, sondern es ist den Schiffern sogar aus- 
drücklich untersagt, einem dieser Beamten auch nur das geringste Ge- 
schenk für die Ausübung seines Amtes anzubieten oder zu geben, indem 
ein solches Anerbieten nach den bestehenden Landesgesetzen bestrast und 
das Geschenk auperdem zur Armenkasse eingezogen werden soll. 
Wenn einer der vorstehend erwähnten Beamten sich beikommen 
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Ab- 
gabe zu sordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichtet, solches 
den Vorstehern der Kaufmannschaft oder dem Ober-Steuer-Inspektor in 
Elbing anzuzeigen. 
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt sinden, den 
Lootsen seine Dankbarkeik für die ihm geleisteten außerordentlichen Dient# 
zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und mit 
Genehnigun) der Vorsteher der Kaufmannschaft auöhändigen. 
Befreiungen. 
Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee= Effekten 
transportiren und keine Beiladung von andern Gegenständen haben, sind von den 
in diesem Tarif enthaltenen Schiffahrts-Abgaben befreic. 
Straf-Bestimmungen. 
Wer es unternimmt, die Entrichtung der Schiffahrks -Abgaben auf 
irgend eine Weise zu umgehen, erlegt außer der verkürzten Abgabe deren 
vierfachen Betrag als Strase. 
Widersetzlichkeiten gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
bestraft. 
1948.) Anhang
	        
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