Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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von keinem Theile eine weitere Einwendung zuldssig is, hat derjenige 
Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen 
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Ge- 
biete zu behalten. 
Berlin, den 12. November 1838. 
(L. S.) 
Koniglich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
Vorsiehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine uͤbereinstimmende Er- 
klaͤrung des Koͤniglich Saͤchsischen Ministeriums der auswaͤrtigen Angelegenheiten 
vom 20. d. M. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. « 
Berlin, den 29. November 1838. 
Der Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
(No. 1951.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17. November 1838., betreffend die Ausstellung 
der ärztlichen Atteste über den Gesundheitszustand der Gefangenen. 
Auf Ihren Bericht vom 25. v. M. genehmige Ich nach Ihrem Antrage, daß, 
außer den Kreis-Physikern und andern gerichtlichen Aerzten, auch die von den 
Staatsbehörden bei den Gefangen= und Straf-Anstalten angestellten Aerzte über 
den Gesundheitszustand der Sträflinge gülcige Atteste auszustellen besugt, und 
die Gerichte auf solche, insbesondere auch Behufs der Verwandlung der wider 
dieselben erkannten Leibesstrasen, Rücksicht zu nehmen verpflichtet seyn sollen. 
Berlin, den 17. November 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister Mühler. 
 
	        
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