Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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ihm vorgezogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten unter 
amtlicher Bewachung und Gerschlusse gehalten wird. Ist derselbe nur Fracht- 
führer, so ist er, wenn er jenes Verfahren nicht eintreten lassen will, und zuvor 
die oben vorgeschriebene Versicherung abgegeben hat, einen Zeitraum zu bestim- 
men besugt, innerhalb dessen er die Deklaration nachträglich beibringen will. 
Letzteren Falls bleiben die Waaren bis dahin auf Kosten des Waarenfährers in 
Gewahrsam des Amtes. 
6. 10. Eine besondere Anleitung zur Ausfertigung der Deklaration ist #. Auleltung 
bei jedem Zollamte und Ansageposten zur allgemeinen Kenntnißnahme auszu- ##nichtigen 
hängen. der Deklaratlon 
Auch wird aus den Geschäftsanweisungen für die Zollämter dasjenige, nnd eelan 
was sich auf die Abfertigung bezieht, und neben den gesetzlichen Bestimmungen Tienh-In 
dem Publikum besonders zu wissen nöthig ist, zur Nachachtung öffentlich –i 1 
kannt gemacht werden. Aleehgung. 
Die nschigen gedruckten Formulare zu den Deklarationen werden den 
Deklaranten einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen 
solche auch in beliebiger größerer Menge gegen Erstattung der Papier= und Druck- 
kosten enenommen werden können. 
é. 11. Reisende, mit Ausschluß derjenigen, welche zur gewerbekreibenden #. besondere 
Klasse geh#ren, steht es frei, bei ihrer Ankunft am Zollamte auf die Frage der eseee 
Zollbeamten, ob sie verbotene oder zollpflichrige Waaren bel sich führen, statt « 
eine bestimmte Antwort zu geben, sich sogleich der Revision zu unterwersen. In 
diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die 
getrossenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind. Ueber die vorgefun- 
denen zollpflichtigen Waaren hat das Zollamt die Deklaration zu fertigen. 
d. 12. Nach Berichtigung des Deklarationspunktes wird, soweit nicht # Reritonder 
ausnahmsweise das im 6. 9. bezeichnete Verfahren hat eintreten müssen, zur Brsn. 
Revisson der Waaren geschritten. Vermöge derselben sollen die Beamten, ent= onfon. - 
weder durch den Augenschein, oder durch Werkzeuge sich die Ueberzeugung ver- 
schaffen, daß die zum Eingange angemeldeten Gegenstände nach Menge und Gat- 
kung mit der Deklaration übereinstimmen, und datz weder ein verbotener Gegen- 
pnh ein mit einer höheren Abgabe belegter als der angemeldetc, vorhan- 
den ist. 
é. 13. Es geschieht die Prüsung enctweder bloß nach Zahl, Zeichen, ungemeine 
Verpackungsart und Gewicht der Kolli, ohne Eröffnung der Fässer, Ballen Nevillon. 
u. s. w. Callgemeine Waarenrevision), oder es findet außerdem noch Eröffnung 
Stratt, um die eigentliche Menge der in dem Kolli enthaltenen Waaren zu ermu= Soezielle Re- 
teln, und die Ueberzeugung zu erlangen, daß keine andere als die angemeldete 7//01 
Waarengattung, oder daß diese in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit vorhanden 
sep (spezielle Waarenrevision). 
é 14. Es wird bei der Redvision entweder bloß das Brukkogewicht, a Butte-Oe- 
oder auch das Nettogewicht ermittelt. Unter Bruttogewicht wird das We « 
(No. 1807.) er 
  
 
	        
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