Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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46P.35. Ueber die Zollentrichtung wird auf dem Duplikate der Dekla- 
ration quittirt. E 
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird in 
der Quittung zugleich bemerkt, auf wie lange solche guͤltig ist und welche Straße 
nach der Angabe des Waarenfuͤhrers befahren werden muß. 
“ Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt Statt finden, bei welchem 
die Quictung vorgezeigt werden muß. Die Ladung wird mit der Quietung 
verglichen, und, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, letztere mit darauf 
gelchher Bemerkung, daß der Ausgang erfolgt sey, dem Waarenführer zurück- 
gegeben. «- 
« Wählt der Waarenführer die Entrichtung des Ausgangszolles bei dem 
Grenz-Zollamte, so ist er, insofern die Versendung nicht aus einem Orte des 
Grenzbezirks selbst erfolgt, sedesmal zur Anmeldung und Stellung der Waare 
bei einer Kontrollstelle an der Binnenlinie, oder zunächst derselben verpflichtet. 
Er leistet daselbst Sicherheit für die Entrichtung des Zolles bei dem 
Grenz-Zollamte und erhält einen Legitimationsschein (#. 83.) über die Waaren, 
um sich im Grenzbezirke ausweisen zu können. Die erfolgte Abgabenentrichtung 
wird von dem Grenz-Zollamte auf dem Legitimationsscheine bemerkt, und letzte- 
rer zurückgegeben, um zur Einlösung des Pfandes bel der Kontrolstelle zu dienen. 
B. Waaren, éb 36. Kommt es auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an, 
deren Auskadrso muß der Waarenführer den Begleitschein, welcher ihm auf seinen Antrag 
den wuß. auêggefertigt wird, von der an der Binnenlinie belegenen Kontrollstelle (wenn 
die zum Zollamte führende Straße mit einer solchen besetzt ist) bescheinigen 
lassen, und die Waaren daselbst zur Besichtigung stellen. Hierauf muß ohne 
Unterschied, ob eine Voranmeldung Statt gefunden hat, oder nicht, die Waare 
bei demjenigen Grenz-Zollamte angemeldet und gestellt werden, über welches die 
Ausfuhr nach Inhalt des Begleitscheins geschehen soll, und dieses bewirkt die 
Abfertigung, nachdem es sich durch genaue Revision der Waare die Ueberzeu- 
gung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche der 
Begleitschein lautet. 
Ist eine dieser Förmlichkeiten verabsäumt, so bleibt es dem Ermessen des 
inanzministers überlassen, ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der 
ollverwaltung als erwiesen anzunehmen sey. 
C. Waren, 6é. 37. Geben Waaren aus, die einem Ausgangszolle nicht unterworfen 
dietinem Aus sind und deren Ausgang auch nicht erwiesen zu werden braucht, so bedarf es 
unterworfen einer Anmeldung bei dem Ausgangszollamte in der Regel nicht; die Waaren 
siud. unterliegen aber der gewöhnlichen Transportkontrolle im Grenzbezirke (96. 83. u. ff.). 
Das Gepäck der Reisenden ist bei dem Ausgange nur aus besonderen 
n Defonder Verdachtsgründen einer Revision unterworfen. 
Nerschriften, 6. 38. Die mit gewöhnlichen Fahrposten eingehenden Waaren müssen 
fr de de, mit einer Inhaltserklärung in Deutscher oder Französischer Sprache versehen seyn, 
Berlehre mit und werden im ersten Umspannungsorte entweder revidirt oder unter Ver- 
en Staatspo- 
en alode schluß gelegt. 
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sten.
	        
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