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46P.35. Ueber die Zollentrichtung wird auf dem Duplikate der Dekla-
ration quittirt. E
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird in
der Quittung zugleich bemerkt, auf wie lange solche guͤltig ist und welche Straße
nach der Angabe des Waarenfuͤhrers befahren werden muß.
“ Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt Statt finden, bei welchem
die Quictung vorgezeigt werden muß. Die Ladung wird mit der Quietung
verglichen, und, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, letztere mit darauf
gelchher Bemerkung, daß der Ausgang erfolgt sey, dem Waarenführer zurück-
gegeben. «-
« Wählt der Waarenführer die Entrichtung des Ausgangszolles bei dem
Grenz-Zollamte, so ist er, insofern die Versendung nicht aus einem Orte des
Grenzbezirks selbst erfolgt, sedesmal zur Anmeldung und Stellung der Waare
bei einer Kontrollstelle an der Binnenlinie, oder zunächst derselben verpflichtet.
Er leistet daselbst Sicherheit für die Entrichtung des Zolles bei dem
Grenz-Zollamte und erhält einen Legitimationsschein (#. 83.) über die Waaren,
um sich im Grenzbezirke ausweisen zu können. Die erfolgte Abgabenentrichtung
wird von dem Grenz-Zollamte auf dem Legitimationsscheine bemerkt, und letzte-
rer zurückgegeben, um zur Einlösung des Pfandes bel der Kontrolstelle zu dienen.
B. Waaren, éb 36. Kommt es auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an,
deren Auskadrso muß der Waarenführer den Begleitschein, welcher ihm auf seinen Antrag
den wuß. auêggefertigt wird, von der an der Binnenlinie belegenen Kontrollstelle (wenn
die zum Zollamte führende Straße mit einer solchen besetzt ist) bescheinigen
lassen, und die Waaren daselbst zur Besichtigung stellen. Hierauf muß ohne
Unterschied, ob eine Voranmeldung Statt gefunden hat, oder nicht, die Waare
bei demjenigen Grenz-Zollamte angemeldet und gestellt werden, über welches die
Ausfuhr nach Inhalt des Begleitscheins geschehen soll, und dieses bewirkt die
Abfertigung, nachdem es sich durch genaue Revision der Waare die Ueberzeu-
gung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche der
Begleitschein lautet.
Ist eine dieser Förmlichkeiten verabsäumt, so bleibt es dem Ermessen des
inanzministers überlassen, ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der
ollverwaltung als erwiesen anzunehmen sey.
C. Waren, 6é. 37. Geben Waaren aus, die einem Ausgangszolle nicht unterworfen
dietinem Aus sind und deren Ausgang auch nicht erwiesen zu werden braucht, so bedarf es
unterworfen einer Anmeldung bei dem Ausgangszollamte in der Regel nicht; die Waaren
siud. unterliegen aber der gewöhnlichen Transportkontrolle im Grenzbezirke (96. 83. u. ff.).
Das Gepäck der Reisenden ist bei dem Ausgange nur aus besonderen
n Defonder Verdachtsgründen einer Revision unterworfen.
Nerschriften, 6. 38. Die mit gewöhnlichen Fahrposten eingehenden Waaren müssen
fr de de, mit einer Inhaltserklärung in Deutscher oder Französischer Sprache versehen seyn,
Berlehre mit und werden im ersten Umspannungsorte entweder revidirt oder unter Ver-
en Staatspo-
en alode schluß gelegt.
1K. Lung Die
sten.