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Rechte des 5. 62. Die im Packhofslager befindliche Waare hastet dem Staate un-
Sebn- zufd bedingt für die davon zu entrichtenden Abgaben nach demsenigen Tarif, welcher
Vesbelelicger am Tage der PVerzollung gültig ist.
Wird die Verabfolgung der Waaren aus dem Packhofslager vom De-
ponenten oder einer dritten Person verlange, so ist diesem Verlangen nur unter
den #. 16. des Zollgesetzes enthaltenen Bestimmungen zu willfahren.
v. Befugniß é(. 63. Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht
zur raes frei, in der Niederlage, unter Aussicht der Beamten, die Maaßregeln zu tref-
rn auf dem sen, welche die Erhaltung der Waaren nöthig macht, und letztere zu dem Ende
Lager. umzustuͤrzen, anders zu verpacken oder aufzufuͤllen.
Das Nettogewicht oder der Inhalt der Kolli bei der ersten Revision
ist jedoch auch diesen Falls als Grundlage der Verzollung festzuhalten, sowie bei
der Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage keine Verguͤtigung fuͤr ver-
zollte Waare erfolgt, welche zur Ergaͤnzung der unverzollten gedient hat.
laub Veraͤnderungen des Gewichts der Tara sind unter obigen Umstaͤnden
erlaubt.
In wie weit eine Bearbeitung der auf dem Packhofe lagernden Waa-
ren auch fuͤr andere Zwecke, als den der bloßen Erhaltung Statt finden koͤnne, be-
bnn die besondern Packhofsregulative (9. 67.) nach dem oͤrtlichen Be-
uͤrfnisse.
d Bert nde- . 64. Eine Verminderung der Waaren, welche erweislich im Pack-
wos dengaa hofslager durch zufällige Ereignisse Statt gesunden hat, begründet einen Anspruch
des 2agrirs. auf Zollerla.
Umer solchen zufalligen Ereignissen wird aber eine Verminderung des
Gewichts, welche durch Eintrocknen, Einzehren, Verstcuben und Verdunsten der
Waaren, und namentlich bei Flössigkeiten durch die gewöhnliche Lekkage emsteht,
nicht verstanden.
erpflich- 6. 65. Die Packhofsverwaltung muß fuͤr die wirthschaftliche Erhaltung
ninn der Packhofsrdume in Dach und Fach, fuͤr sichern Verschluß derselben, fuͤr Auf-
röcksichtlich der rechthaltung der Ruhe und Ordnung unter den im Packhofe beschäftigten Per-
lagernen Was- senen, sowie für Abwendung von Weersgefahr im Innern des Gebäudes und
einen nächsten Umgebungen durch Anschaffung und gehbrige Instandhaltung der
erforderlichen Feuerlösch -Gerdthschaften sorgen, und haftet für Beschädigungen
der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder
Vernachlässigung dieser Fürsorge entstchen. Diese Verpflichtung rritt erst ein,
nachdem die Waare in die Niederlage ausgenommen und die amtliche Beschei-
nigung higtet ertheilt worden ist.
Andere Beschaͤdigungen der lagernden Waaren und Ungluͤcksfaͤlle, welche
dieselben treffen, hat die Packhofsverwaltung nicht zu vertreten.
#. Verfahren . 66. Sind Guͤter, deren Eigenthuͤmer und Disponenten unbekannt
pu n sind, ein Jahr im Packhofe geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung
tn er berselben zu zwei verschiedenen Malen, mit einem Zwischenraume von mindestens
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