Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

vier Wochen, durch die amtlichen Blaͤtter bekannt gemacht werden, und wenn 
sich hierauf binnen sechs Monaten nach der letzten Bekanntmachung Niemand 
meldet, die Packhofsverwaltung berechtigt seyn, die Guͤter oͤffentlich meistbietend 
u verkaufen. Der Erloͤs bleibt nach Abzug der Abgaben und des Lagergeldes, 
2 Monate hindurch aufbewahrt, und fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von 
Niemand in Anspruch genommen wird, einem Wohlthätigkeitssonds anheim. 
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann 
ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Be- 
hörde in der Art geschehen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschie- 
denen Malen innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird. 
Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als 2. deren Ei- 
zwei Jahre gelagert, so ist derseli###e aufzufordern, solche binnen einer Frist, welche gemthüer be. 
vier Wochen nicht überschreiten darf, vom Packhofe zu nehmen. Genägt er 
dieser Aufforderung nicht, so wird zum öffentlichen Verkauf der Waaren ge- 
schritten und der Erlôs, nach Abzug der Kosten und Abgaben, dem Eigenthü- 
mer oder Disponenten zugestellt. 
67. Für jeden Packhof 2c. wird nach Maaßgabe der örtlichen Ver= v. Besondere 
hältnisse, ein besonderes Regulativ von dem Finanzminister erlassen, welches Lachefe-e- 
die ndhern Bedingungen für die Benutzung des Lagers und die speziellen Vor-“ « 
schriften uͤber die Abfertigung der zur Niederlage gelangenden und aus dersel- 
ben zu entnehmenden Waaren enthaͤlt. 
é 68. Bei den Haupt-Zollämtern an solchen Grenzorken, welche nicht n. Jol-Lager 
im Genusse des Niederlagsrechts sind, können, wo sich ein Bedürsp#ß dazu er- Auanptgol 
giebt, und gecignete Lagerrdume vorhanden sind, Waaren zu dem Zweck nieder= 1. Was dar- 
gelegt werden, um solche, besonders bei Statt findendem Frachtwechsel, ihrer wei= umer verston- 
tern Bestimmung bequemer zuzuführen. « 
DergleichensagerbeiHauptiZollämternwerdanollisagergenannt 
§69.DieBcnuszungderZoll-LageristsnurdenimOrtewohnendenzum-iu- 
KaufleutenundSpcdikeurengcstattet,derenVermittelungsichdahchrachstsschsiM 
führer, welche Waaren niederlegen wollen, bedienen müssen. Fendere 
Die Lagerfrist darf nicht über sechs Monate dauern, und nach Ablauf 
derselben treten die im 5. 66. enthaltenen Bestimmungen ein. . 
Waaren, die schon in einem Packhofe gelagert haben, dürfen in der Re- 
gel, und wenn nicht besondere Gründe dafür nachgewiesen werden können, nicht 
weiter zu einem Zoll-Lager gelangen. 
In keinem Falle aber darf durch die nochmalige Lagerung die zweisährige 
Lagerfrist (S. 60.) überschritten werden. 
Wegen des Lagergeldes kommen die diesfälligen Bestimmungen für Pack- 
hofsniederlagen (#. 61.) in Anwendung. 
Eine Umpackung der Waaren in den Joll-Lagern ist, unter Beobachtung 
der in dem §. 63. enthaltenen Vorschriften, nur insoweit zulassig, als die Er- 
haltung der Waaren sie erfordert. 
No. 1807.) Jahrgang 1838. I "4. 70. 
Benutzung.
	        
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