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auf eine groͤßere Menge lautenden Bezettelung einen Theil dieser groͤßern La-
dung zu bescheinigen.
. 97. Weaarenführer, welche für verschiedene Empfänger geladen haben,
sollen in der Regel für jeden einzelnen Waaren-Empfänger einen besondern
Frachtbrief bei sich führen. Mindestens aber muß ein für verschiedene Orte be-
stimmter Transport mit einer besondern amtlichen Bezettelung oder einem Fracht-
briefe für jeden Ort versehen seyn.
Erhalt die Ladung während des Transporks eine andere Bestimmung, so
sind die Transportzettel der nächsten Zoll= oder Komtollstelle zur Bemerkung des
neuen Bestimmungsorts vorzulegen.
Waarenführer, welche auf dem Wege zu dem, in den Transportzetteln
angegebenen Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehörigen Ladung absetzen,
müssen sich vom Empfänger der abgesetzten Waaren ein schristliches Empfangs=
Bekenntniß geben lassen, aus welchem die Gattung und Menge der abgesetzten
Waaren, der Tag und der Ort, an welchem die Ablieferung geschehen, und der
Name des Waaren-Empfängers ersichtlich ist. Diese Descheinigung muß mit
den Transportzetteln über die Ladung, von welcher ein Theil abgesetzt worden,
bei der Dienststelle des Orts, wo die Abladung geschieht, oder, wenn eine solche
am Orte der Abladung nicht vorhanden ist, bei der nächsten Dienststelle auf dem
Wege zum Bestimmungsorte der übrigen Ladung zum Visiren vorgelegt werden.
4. Verschrf é. 98. In Bezug auf den Waaren-Uebergang aus und nach solchen
u#n für den Ländern, welche sich mit dem Staate zu einem gemcinschaftlichen Jollsysteme ver-
#gugeie einigt haben (6. 10. des Zollgesetzes), ergehen in Gemahheit der diesfallsigen
meeacn. WVerträge die nähern Besiimmungen, nach denen sich die Waarenführer genau
zu achten haben.
Il. Allgemel- 6 9.Hausvisstationen und Revisionen der Waarenlager dürfen, so
wael. weit sse erforderlich sind, nur nach den in den 65. 37. und 38. des Zollgeseges
L. Hausoihte, hicrüber enthaltenen Vorschristen Statt finden.
tionen und
visionen der
Waarenlager.
. Kärperliche §# 100. Im Falle körperliche Misstitationen für nsthig erachtet werden,
Bisitattenen. ist nach den im F. 39. des Zollgesetzes gegebenen Bestimmungen zu verfahren.
Fünfter Abschnitt.
Von den Dienststellen und Beamten, ihren amtlichen Befsugnissen
Oli#nen ven und Pflichten gegen das Publikum.
kuad t e 6. 101. Jede nach den PVorschriften des Zollgesebes (§. 26.) einzurich-
en Besus-kende Erhebungs= oder Abserligungsslelle soll durch ein Schild mit dem Landes-
K.Im Grenz= wappen und einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgcht, welche
Bose Behördee daselbst ihren Satz hat. Ueberdies soll bei jedem Ansageposten oder,
tion der Dienst- wenn
siellen und Be-
amten durch
äußere Bezelch=
nung.