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wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bei dem Grenz-Zollamte ein Schlagbaum
errichtet werden.
Die nach 65. 27. des Zollgesetzes zum Zollschutze bestimmten Grenz-Auf-
säherssolen mit einem Brustschilde, worauf sich eine Nummer beßndet, verse-
en seyn.
é6. 102. Eine öffentliche Bekanntmachung bezeichnet die angeordneten Zoll= 2. Deren Be,
straßen und giebt an, auf welchen derselben und wo die Anfageposten, Haupt= kaamtnachung.
Zollämter und Neben-Zollämter Uster Klasse (§. 103.) errichtet worden sind und
* sich Revisionsstellen zur Abfertigung der eingehenden Extraposten (§. 39.)
efinden.
6. 103. Die Zollämter sind entweder Haupt-Zollämter oder Neben-Zoll= 3. Jollämter.
Amter erster oder zweiter Klasse.
Bei den Haupt-Zolldmtern ist jede Zoll-Entrichtung und jede durch diese
Ordnung vorgeschriebene Abfsertigung ohne Einschränkung, sowohl bei der Ein-,
als bei der Aus= und Durchfuhr zuldssig.
Neben-Zollämter erster Klasse werden an denjenigen Straßen errichtet,
auf welchen zwar ein Handelsverkehr mit dem Auslande Statt findet, dieser jedoch
nicht von solchem Umfange ist, um die Errichtung eines Haupt-Zollamtes erfor-
derlich zu machen. Neben-Zollämter zweiter Klasse werden für den kleinen Grenz-
verkehr da errichtet, wo örtliche Verhältnisse es erheischen.
Mit Rücksicht auf die hiernach den Neben-Lollämtern beizulegende Wirk-
samkeit sind ihre Erhebungs-Besugnisse im Tarif näher bestimmt.
Innerhalb dieser Befugnisse können Neben-Zollmter erster Klasse Waa=
ren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Inlandes in
den andern versendet werden G. 76.) bei dem Aus= und Wieder-Eingang
absertigen.
Zur Ertheilung und Erledigung von Begleitscheinen (§. 40. u. ff.) find
sie ohne ausdrückliche Genehmigung des Finanzministers nicht ermächtiget.
6 104. Mit den Ansageposten werden, zum Zwecke der Abfertigung von #. Afagepo,
Reisenden und des sonstigen kleinen Verkehrs, in der Regel Neben-Zollämter sten-
zweiter Klasse verbunden. Auf besonders lebhaften und mit einem Haupt-Zoll-
amte beseßzten Jollstratzen kann der Ansageposten auch in einem Neben-Jollamte
erster Klasse bestehen.
8. 105. Erpeditionsstellen, zur Ertheilung von Legitimationsscheinen sollen, 5. Legltima-
wo es an Zollämtern fehlr, nach dem örtlichen Bedürsnisse angeordnet werden, ni nt
um die Waaren, welche innerhalb des Grenzbezirks versendet werden oder aus sen.
dem Binneylande in denselben eingehen, mit dem vorgeschriebenen Transport-
Ausweise zu versehen. Zu Geld-Erhebungen sind sie nicht befugt.
106. Die Grenz-Ausseher sollen sich durchaus mit keiner Geld-Erhe= C. Grenzauf-
bung befassen. Es liegt ihnen ob, den Grenzbezirk und die Binnenlinie unun-leer.
terbrochen zu beaufsichtigen, und es sind alle Personen, welche Fuhrwerk, Schiffe,
(No. 180r.) K 2 Gepäck