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Erfolgt dieser, so muͤssen sie die Personen ohne Stoͤrung reisen
lassen, im entgegengesetzten Falle aber zum naͤchsten Zollamte fuͤhren.
g) Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweise versehen
sind, damit nicht uͤbereinstimmen, oder auf einer Straße betroffen wer-
den, welche von der darin vorgeschriebenen abweicht, sind von den
Grenz-Aufsehern in Beschlag zu nehmen und an das naͤchste Zollamt
abzuliefern.
b) Die Grenz-Ausseher sind eben so befugt als verpflichtet, die aus dem
Grenzbezirke in das Binnenland gestüchteten oder mie Gewalt entkom-
menen Defraudanten dahm zu versolgen, und sich im Betretungsfalle
ihrer Person und Waaren zu bemadchtigen.
6. 107. Die im 65. 28. des Zollgesetzes bezeichneten Beamten haben, um
der ihnen dort auferlegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem
Verdachte, daß eine Verletzung der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß,
Less z Waaren sowen anzuhalten, als solches den Grenz-Aufsehern selbst
verstattek ist.
é. 108. Im Innern des Landes bestehen zur Erhebung des Ein-, Aus-
und Durchgangszolls Haupt-Zoll= oder Haupt-Stcuerämier und Zoll= oder
Steuerämter. Sie sind entweder solche, mit denen eine Niederlage für fremde
unverzollte Waaren (Packhof, Halle, Lagerhaus, Freihafen) verbunden, oder
solche, bei welchen dies nicht der Fall ist.
Die Haupt-Zoll= oder Haupt-Steuermter mit Niederlage sind zu jeder
Foll-Erhebung von fremden Gegenständen befugt, welche nach Maaßgabe dieser
Ordnung im Innern geschehen darf.
hei Sie sind im Innern in der Regel allein befugt, Begleitscheine zu
ertheilen.
Die Hauptaͤmter ohne Niederlage, ingleichen die hierzu besonders ermaͤch-
tigten Zoll- oder Steueraͤmter koͤnnen den Eingangszoll von fremden Waaren
nach Maaßgabe der auf sie gerichteten Begleitscheine Nr. II. erheben. Zur Er-
theilung von Begleitscheinen sind sie ohne besondere Genehmigung nicht ermaͤch-
tigt, es sey denn, datz die Theilung eines Waarentransports nach F. 49. us-
thig würde.
In welchen Orten der Vereinslande sich Hebestellen befinden, auf welche
Waaren mit Begleitscheine Nr. I. oder Nr. II. abgesertigt werden können, soll
öffentlich bekannt gemacht werden.
Z% 109. Wo in andern Orten zur Erhebung innerer Verbrauchssteuern
besondere Empfangsstellen vorhanden sind, werden diese, soweit es erforderlich
ist, als Aufsichis-Aemter und Legitimationsscheins-Stellen an der Binnenlinie,
zur Erhebung des Eingangszolles von den mit den Fahrposten transportirten
Gegenständen und zur Mitwirkung bei der Waarenkontrolle benutzt.
Wo dergleichen nicht vorhanden find, sollen die statt ihrer mit den obi-
den Berrichtungen beauftragten Dienststellen zu öffentlicher Kenntniß gebracht
werden.
(No. 1507.) 110.
7. Anudere
Staats= und
Kemmunalbe-
amte.
B. Im Anner#n
des Landes.
1. Hebeslellen.
2. Andere
Dienstslellen.