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nehmung des Zollinteresse beauftragten Beamten, welche sich der Gegenstaͤnde
des Vergehens, und wenn es zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Un-
tersuchungskosten erforderlich ist, auch der Transportmittel durch Beschlagnahme
versichern müssen. Fremde und unbekannte Kontraveniemen können verhaftet
und, bis sie sich legitimiren und Sicherheit bestellen, an das nächste Gericht zur
Verwahrung abgeliefert werden.
4. 29. Die Freilassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor b. Verföhren
ausgemachter Sache ist nur zuldssig, wenn eine Verdunkelung des Sachver- büngchuh der
hältnisses davon nicht zu beforgen ist. Alsdann ist solche in Ansehung dercae-
Transportmittel durch die Zoll= oder Steuerstellen ohne Werzug zu dersügonr Sachen.
wenn entweder nach den obwaltenden Verhältnissen wahrscheinlich ist, daß der
Kontravenient dem Staate auch ohne Sicherheitsleistung für das Vergehen
werde gerecht werden können, oder wenn genügende Sicherheit auf Höhe des
Betrags der Gefälle, Strase und Kosten oder auf Höhe des Werths der
Transportmittel, Falls dieser geringer ist, geleistet worden.
In Ansehung der in Beschlag genommnnen Waaren, in Bezug auf
welche die Uebertrekung verübt worden, sindet unter obiger Voraussetzung die
Freilassung durch die Zoll= oder Steuerstellen nur Statt, wenn bei Vergehen,
weche nicht die Konfiskation der Waaren nach sich ziehen, die wahrscheinliche
Summe der Strafe und Kosten, und in andern Fällen der anerkannte oder ge-
hörig ermittelte Werth der Waaren einschließlich der Gefälle, entweder baar
deponirt, oder völlige Sicherheit dafür auf andere Art geleistet wird.
6. 30. Insofern die in Beschlag genommenen Transportmittel, als Zug-
thiere u. s. w. nicht innerhalb acht Tagen freigegeben werden können und deren
BMlege und Unterhaltung Kostenaufwand Seitens der Zoll= oder Steuerbehörde
erfordert, oder die in Beschlag genommenen Waaren dem Perderben bei der
Aufbewahrung unterworfen sind, muß die Verdußerung derselben alöbald ver-
anlaßt werden.
31. Die Zollgesetz= Uebertretungen werden, soweit sie von dem Zoll= Fesistelung
des Thatbestan=
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oder Slreuerbeamten entdeckt worden, durch Protokolle derselben fesigestellt. des durch Pro-
tokolle 4n
6 32. Diese Protokolle müssen enthalten: r ber e,
1) das Datum und den Ort der Aufnahme;
2) die Namen der dabei anwesenden Personen;
3) die vollständige Angabe des Hergangs der Sache, und
4) die Unterzeichnung der anwesenden Personen, oder die Erwähnung,
daß dieselben nicht haben unterzeichnen wollen oder können.
Das Protokoll muß unverzüglich nach Entdeckung der Ucbertretung auf-
genommen, von den Beamten mit der PVersicherung der Richtigkeit des In-
halto auf den Diensteid unterschrieben und spätestens binnen 3 Tagen, bei Ver-
lust seiner Glaubwürdigkeit, der Behörde eingereicht werden.
Das von zwei Zoll= oder Steuerbeamten über eine von ihnen entdeckte
Follgesetzübertretung vorschriftsmäáßig ausgenommene Protokoll begründet einen
(Jo. 1808.) vollen