Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Tarif 
zur Erhebung eines Wegegeldes in Neu-Hardenberg, Regierungs- 
Bezirk Frankfurt. 
E. ist zu entrichten: 
1) von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im Zuge 4 Pfennige 
2) von jedem unangespannten Pferde, Stiere oder Kuh 3 - 
3) von jedem Hammel, Kalbe oder Schweien 2 - 
4) von jedem oamieen 1 - 
Befreiungen. 
Wegegeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden oder Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königli- 
chen Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
2) vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren zu 
Pferde im Dienste und in Dienst-Uniform; 
3) von Personen adligen Standes und deren Gefolge, von Königlichen 
Beamten und deren Gefolge und von Predigern, nach der bisherigen 
Observanz; 
4) von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen, Reit-, Kariol-, Jahr-= 
und Schnellposten und den dazu gehsrenden Beiwagen und ledig zurück- 
gehenden Postpferden; 
von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung gesche- 
hen, auf Vorzeigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und 
Lieferungsfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch den Fuhrbefehl ausweisen; 
von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, imgleichen von 
Armen= und Arrestantenführen; 
von Düngerfuhren überhaupt; von anderen Wirthschaftsfuhren, einschließ- 
lich dersenigen zur Anfuhr der Bau- und Brennmaterialien, in soweit 
letztere mit eigenem Gespann geleistet werden, imgleichen vom Wirth- 
schaftsvieh der Ackerwirthe, sedoch nur innerhalb der Gemeinde-Gränzen 
und innerhalb der Feldmark, worin die von ihnen bewirthschafteten Grund- 
stücke liegen; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
9) von allem mit Chausseebau-Materialien beladenen Fuhrwerk; 
10) von den Einwohnern zu Neu-Hardenberg, wenn sie nicht für Lohn sahren 
von 
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