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Tarif
zur Erhebung eines Wegegeldes in Neu-Hardenberg, Regierungs-
Bezirk Frankfurt.
E. ist zu entrichten:
1) von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im Zuge 4 Pfennige
2) von jedem unangespannten Pferde, Stiere oder Kuh 3 -
3) von jedem Hammel, Kalbe oder Schweien 2 -
4) von jedem oamieen 1 -
Befreiungen.
Wegegeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden oder Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königli-
chen Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili-
tair auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren zu
Pferde im Dienste und in Dienst-Uniform;
3) von Personen adligen Standes und deren Gefolge, von Königlichen
Beamten und deren Gefolge und von Predigern, nach der bisherigen
Observanz;
4) von öffentlichen Kouriers, imgleichen von ordinairen, Reit-, Kariol-, Jahr-=
und Schnellposten und den dazu gehsrenden Beiwagen und ledig zurück-
gehenden Postpferden;
von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung gesche-
hen, auf Vorzeigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und
Lieferungsfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch den Fuhrbefehl ausweisen;
von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, imgleichen von
Armen= und Arrestantenführen;
von Düngerfuhren überhaupt; von anderen Wirthschaftsfuhren, einschließ-
lich dersenigen zur Anfuhr der Bau- und Brennmaterialien, in soweit
letztere mit eigenem Gespann geleistet werden, imgleichen vom Wirth-
schaftsvieh der Ackerwirthe, sedoch nur innerhalb der Gemeinde-Gränzen
und innerhalb der Feldmark, worin die von ihnen bewirthschafteten Grund-
stücke liegen;
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
9) von allem mit Chausseebau-Materialien beladenen Fuhrwerk;
10) von den Einwohnern zu Neu-Hardenberg, wenn sie nicht für Lohn sahren
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