Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 144 — 
nisses besondere Aktenhefte anzulegen und Abschriften der ergan- 
genen Urtheile zu denselben zurückzubehalten. 
Zu den 94. 11. bis 14. 
(jetze Artikel 6 bis 10. der Deklaration.) 
27. Durch die bloße Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde 
wird die Einlegungsfrist nicht gewahrt. 
Die Bestimmung des §. 26. der Allg. Ger. Ord. Thl. I. Tit. 14, wo- 
nach die Erkldrung der Unzufriedenheit mit dem ergangenen Erkenmmnisse, ohne 
Angabe bestimmter Beschwerden für eine Appellation gegen den ganzen Indalt 
oder wider alle Punkte desselben angesehen werden soll, findet auf das Rechts= 
mittel der Nichtigkeitsbeschwerde keine analoge Anwendung, weil der Richter 
nur über die angegebenen Beschwerdepunkre erkennen soll, also nicht befugt ist, 
auf andere aus den Akten hervorgehende Nichtigkeitsgründe Rücksicht zu 
nehmen. 
d Zur bestimmten Angabe des Gesetzes, dessen Nichtbeachtung 
oder unrichtige Anwendung behauptet wird, gehoͤrt nicht die 
Allegation der betreffenden Gesetzstelle. 
Die Angabe des verletzten Rechtsgrundsatzes oder der verletzten ge- 
setzlichen Worschrift reicht vielmehr vollkommen aus. 
Eben so wenig bedarf es eines bestimmten Antrages: „was 
und wie erkannt werden soll.“ 
Die Absicht der Partei erhellet aus der Aufstellung der Beschwerde- 
punkte und aus den Anträgen in der vorigen Instanz; es genügt daher der An- 
trag auf Vernichtung des angefochtenen Erkenmmisses und auf Entscheidung der 
Hauptsache nach Maaßgabe der früheren Anträge und der angebrachten Be- 
chwerden. 
S 28. Die Nichtigkeitsbeschwerde soll künftig stets schriftlich 
eingereicht und von einem Justizkommissarius oder von einem der 
Vartei vom Richter beigeordneten, zum Nichteramte befähigten 
ssistenten unterzeichnet werden. Die schriftliche Einreichung ohne 
Zuziehung eines Justizkommissarius ist nur den öffentlichen Be- 
hörden und solchen Privatpersonen gestattet, welche selbst zu den 
Rechtsverständigen gehbren. 
In dieser Form ist sie anzubringen bei dem Gericht erster 
Instanz — welchem auch die Vollstreckung der ergangenen 
Urtel zusteht. 
Die früher zugelassene Erkldrung zum gerichtlichen Protokolle ist auf- 
gehoben worden, weil sie sich nicht als zweckmätig bewährt hat und mit der 
** des Richters, dessen Erkenntniß angefochten werden soll, unverträg- 
lich ist. 
Die Mitwirkung des Justizkommissarius oder zugcordneten rechtsverstän- 
digen Assistenten kann darin bestehen, daß dieser entweder die Nichtigkeitsbe- 
schwerde selbst anfertigt und beim Gericht überreicht, oder eine von der Partei 
ihm übergebene legalisirt und unterschreibt. 
ç Der Partei wird hierdurch die Besugniß ertheilt, sich dieserhalb an je- 
den, in dem betreffenden Obergerichts-Departement rezipirten Justzkommissarius 
wenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.