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nisses besondere Aktenhefte anzulegen und Abschriften der ergan-
genen Urtheile zu denselben zurückzubehalten.
Zu den 94. 11. bis 14.
(jetze Artikel 6 bis 10. der Deklaration.)
27. Durch die bloße Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde
wird die Einlegungsfrist nicht gewahrt.
Die Bestimmung des §. 26. der Allg. Ger. Ord. Thl. I. Tit. 14, wo-
nach die Erkldrung der Unzufriedenheit mit dem ergangenen Erkenmmnisse, ohne
Angabe bestimmter Beschwerden für eine Appellation gegen den ganzen Indalt
oder wider alle Punkte desselben angesehen werden soll, findet auf das Rechts=
mittel der Nichtigkeitsbeschwerde keine analoge Anwendung, weil der Richter
nur über die angegebenen Beschwerdepunkre erkennen soll, also nicht befugt ist,
auf andere aus den Akten hervorgehende Nichtigkeitsgründe Rücksicht zu
nehmen.
d Zur bestimmten Angabe des Gesetzes, dessen Nichtbeachtung
oder unrichtige Anwendung behauptet wird, gehoͤrt nicht die
Allegation der betreffenden Gesetzstelle.
Die Angabe des verletzten Rechtsgrundsatzes oder der verletzten ge-
setzlichen Worschrift reicht vielmehr vollkommen aus.
Eben so wenig bedarf es eines bestimmten Antrages: „was
und wie erkannt werden soll.“
Die Absicht der Partei erhellet aus der Aufstellung der Beschwerde-
punkte und aus den Anträgen in der vorigen Instanz; es genügt daher der An-
trag auf Vernichtung des angefochtenen Erkenmmisses und auf Entscheidung der
Hauptsache nach Maaßgabe der früheren Anträge und der angebrachten Be-
chwerden.
S 28. Die Nichtigkeitsbeschwerde soll künftig stets schriftlich
eingereicht und von einem Justizkommissarius oder von einem der
Vartei vom Richter beigeordneten, zum Nichteramte befähigten
ssistenten unterzeichnet werden. Die schriftliche Einreichung ohne
Zuziehung eines Justizkommissarius ist nur den öffentlichen Be-
hörden und solchen Privatpersonen gestattet, welche selbst zu den
Rechtsverständigen gehbren.
In dieser Form ist sie anzubringen bei dem Gericht erster
Instanz — welchem auch die Vollstreckung der ergangenen
Urtel zusteht.
Die früher zugelassene Erkldrung zum gerichtlichen Protokolle ist auf-
gehoben worden, weil sie sich nicht als zweckmätig bewährt hat und mit der
** des Richters, dessen Erkenntniß angefochten werden soll, unverträg-
lich ist.
Die Mitwirkung des Justizkommissarius oder zugcordneten rechtsverstän-
digen Assistenten kann darin bestehen, daß dieser entweder die Nichtigkeitsbe-
schwerde selbst anfertigt und beim Gericht überreicht, oder eine von der Partei
ihm übergebene legalisirt und unterschreibt.
ç Der Partei wird hierdurch die Besugniß ertheilt, sich dieserhalb an je-
den, in dem betreffenden Obergerichts-Departement rezipirten Justzkommissarius
wenden