Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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derselben und §9. 41 der Instruktion vom 24. Juni 1833. aufgenommenen Siz- 
zungs-Protokolle. 
46. Damit aber auch die auf schriftlichen Vortrag ergehenden Erke nt- 
nisse so abgefaßt werden können, daß die Parteien Gelegenheit erhalten, zu er- 
fahren, ob die gehörige Anzahl Richter erkannt hat und die Uebereinstimmung 
der Erkennmisse mit dem Konklusum gesichert ist, erhalten alle kollegialisch ein- 
gerichteten Ober= und Untergerichte hierdurch die Anweisung, sortan: 
1# die Spruchsitzungen ein fortlausendes Protokoll zu 
ren. 
Dieses Protokoll hat ein Mitglied, ein Referendarius oder Sekretair 
aufzunehmen, der Vorsitzende aber am Schlusse jeder Sigung zu vollziehen. 
Es muß dasselbe bei jeder Sache die Namen der Richter, welche an der Ent- 
scheidung Theil genommen haben, so wie das Konklusum über die zur Ent- 
scheidung vorliegenden Punkte angeben. Es kann im Geschdftagange zugleich 
die Stelle einer Urtels-Kontrolle vertreten und, mit einem Sachregister versehen, 
als Nachweis über Präsjudizien benutzt werden. In Fcllen, wo es darauf an- 
kommt, sind beglaubigte Extrakte daraus zu ertheilen. 
Das Geheime Ober-Tribunal führt ein solches Protokoll bereits auf 
Grund der Allerhöchsten Order vom 1. August 1836. (Ges. Samml. S. 218.) 
Zum F. 25. 
47. Sendet ein Gericht ein abgefaßtes Erkenntniß an eine andere Ge- 
richtsbehörde zur Publikation, so sind außer dem zu den Akten dieser Gerichts- 
behörde etwa bestimmten Exemplare die erforderlichen Ausfertigungen und 
Abschriften des Erkenntnisses für die Parteien und deren Manda- 
tarien sämmtlich versiegelt dem Uebersendungsschreiben beizufügen, 
damit der mit nachträglichen Ausfertigungen verbundene Zeitaufwand vermieden 
wird und die Insinuation sofort bei der Präsentation verfügt werden kann. 
48. Wird das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Ad- 
Helaations * Erkenntniß bei dem Richter erster Instanz angebracht, so hat der- 
elbe: 
| 1) die bei dem Appellationsrichter verhandelten Akten zu erbitten und 
dem Geheimen Ober-Tribunale mit einzureichen; und 
2) von dem hierauf ergangenen, ihm unmittelbar zugesandten Erkennt- 
nisse nach erfolgter Verfügung wegen der Insinuation an die 
Parteien, eine einfache Abschrift dem Gerichte zweiter Instanz= 
bei Rücksendung der Akten desselben, mitzutheilen. 
Dasselbe muß bei Revisions-Erkenntnissen geschehen. 
49. Wenn in fiskalischen Untersuchungen, welche wegen 
Dienstvergehen gegen Rheinische Beamte, oder wegen Steuer- 
Vergehen im Bezirk des IJustiz-Senats zu Coblenz geführt wer- 
den, gegen ein Erkenntniß die Nichtigkeitsbeschwer de erhoben wird, 
so hat sich das Geheime Ober-Tribunal der Entscheidung über 
dieses Rechtsmittel zu unterziehen. 
Vergl. Jahrbüucher Bd. 45. Seite 307 und 308. 
(Ne. 1209.) 50.
	        
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