Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 12. 
  
(No. 2000.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. März 1839., das Verfahren binsichtlich der 
bei den Berliner und anderen Stadt-Obligationen ausgegebenen Stich- 
Koupons betreffend. 
D. nach Ihrem Berichte vom 26. v. M. bei Ausreichung der neuen Kou- 
pons zu den Berliner Stadt. Obligarionen ähnliche Zweifel sich ergeben haben, 
wie diesenigen, durch welche in Beziehung auf die Ostoreußischen Pfandbriefe 
und die mit selbigen ausgegebenen sogenannten Stich-Koupons Meine Order 
vom 18. Oktober 1837. veranlaßt worden ist, so finde Ich kein Bedenken, solche, 
Je Antrage gemäß, in gleicher Art zu erledigen, und bestimme daher nach 
em Ancrage Folgendes: 1) Wenn der Inhaber einer Berliner Stadt-Obli- 
gation vor Ausreichung der neuen Koupons gegen die PVerabfolgung derselben 
an den Prásentanten des letzten Koupons der vorhergehenden Series, des soge- 
nanneen Stich-Koupons, beim Magistrat Widerspruch erhebt, der Präsentant 
des Stich-Koupons aber sie fordert und in die Ausamwortung an den Inha- 
ber der Obligarion nicht einwilligt, so hat der Magistrat die Inceressenten zur 
Entscheidung des gegenseitigen Anspruchs an das hiesige Stadtgericht zu verwei- 
sen, und die neue Series der Koupons auf den Antrag eines der Iineressen-. 
ten, oder auf Requisition des Gerichts an das Deposikorium desselben auszulie- 
sern. 2) Hat der Inhaber des Sutch-Koupons ihn bei der Zinsenerhebung ein- 
gereicht, ohne die neuen Koupons zu fordern, so ist die Stadtschulden-Kasse er- 
mächtigt, die neuen Koupons ohne Weiteres dem Präsentanten der Obligation 
zu behdndigen. 3) Wenn der Stich-Koupon weder im Zinsenerhebungs-Ter- 
mine, auf welchen er lautet, noch im nächstfolgenden, bei der Stadrschulden-Kasse 
prdsentirt wird, so sind die Koupons der neuen Series dem Inhaber der Obli- 
gation, beim Eintritt des zweiten Termins dieser Series auszuantworten. 
4) War bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Vorschriften sowohl der 
Termin zur Empfangnahme der neuen Koupons, als auch der nächstfolgende Er- 
hebungs-Termin bereits verflossen, so hat der Inhaber der Obligation noch einen 
dritten Termin abzuwarten, bevor ihm die neuen Koupons ausgehändigt werden 
dürfen. Zugleich bestimme Ich, daß auch bei andern Kommunen, welche zu ih- 
ren Schuldverschreibungen Stich-Koupons ausgegeben haben, gegen deren Ab- 
gabe die neuen Serien der Koupons ausgehdndigt werden, nach den vorstehen- 
den Vorschriften ebenfalls verfahren werden soll; vorausgesetzt, daß nicht etwa 
in den Schuldverschreibungen oder in den Koupons andere Bestimmungen über 
(Xo. 2000—2002.) Jabrgang 1830. 3 diesen 
(Ausgegeben zu Berlin den 1. Ma# 1839 )
	        
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