Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
  
  
  
  
(No. 2015.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4. Mai 1839., betreffend die Allgemeine An- 
wendung der Order vom 5. August 1838. wegen Uncersuchung und Be- 
strafung der Entwendung von Waldprodukten. (Gesetzsammlung S. 431.) 
D, nach Ihrem Berichte vom 13. v. M. das Bedürfniß einer Ausdehnung 
der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juni 1821. wegen Untersuchung und 
Bestrafung des Holzdiebstahls auf die Entwendung von Gras, Krutern, Heide, 
Moos, Laub, anderem Streuwerke und sonstigen Waldprodukten sich in der gan- 
zen Monarchie als dringend herausgestellt hat, so bestimme Ich biermit unter 
Aufhebung aller entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen, daß Meine Order 
vom 5. August v. J.) betreffend die Unrersuchung und Bestrafung der Entwen- 
dung von Waldprovukten in dem am linken Nheinufer belegenen Theile der 
heinprovinz, nicht nur in allen Theilen dieser Provinz, sondern auch in allen 
übrigen Provinzen des Staates zur Anwendung kommen soll. Sie haben diese 
Order durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kennmiß zu bringen. 
Berlin, den 4. Mai 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Mühler, v. Rochow und v. Ladenberg. 
  
(No. 2016.) Gesetz in Betreff der Erekurion in Wechselsachen. Vom 11. Mai 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen zur Abhülfe der Mängel, welche sich bei den Vorschriften Unserer All- 
gemeinen Gerich'sordnung über die Exekution in Wechselsachen ergeben haben, 
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach ersfordertem Gutachten 
Unseres Scaatsraths, was folgt: 
Ein Wechselschuldner, welcher auf den Antrag eines oder mehrerer Gldu- 
biger zur persönlichen Hast gebracht wird, ist derselben nach Ablauf von fünf 
(No. 2015—2017.) Jahrgang 1839. Cc Jah- 
(Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1839.)
	        
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