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4. 3.
Der Verlust dieses Anspruchs kann nur im Wege einer gerichtlichen
oder administrativen Untersuchung, so wie durch Ablehnung der Wiedererwaͤh-
lung eintreten; die Ermaͤßigung desselben, wenn wegen selbst verschuldeter Un-
sdhigkeit zur ferneren Dienstleistung die unfreiwilige Pensionirung erfolgt.
Wegen Festsetzung, Verminderung, Wegfalls und Verlustes der Pension
gelten diesenigen Vorschriften, welche in Unserer Order vom 21. Mai 1825.,
und in der von Uns unterm 4. Juli 1832. genehmigten Zusammenstellung der
die Städte-Ordnung vom 19. November 1808. ergänzenden und erlduternden
Bestimmungen zu 96. 159. und 161. enthalten sind.
Die gegenwaͤrtig schon angestellten Buͤrgermeister haben, wenn sie sich
noch in der ersten sechsjaͤhrigen Dienstperiode befinden, nach Ablauf derselben
keinen Anspruch auf Pension. Haben sie laͤnger als sechs Jahre gedient, so gel-
ten fuͤr sie die Bestimmungen des 8. 1. litt. b. und c., der 4. 2. und 3.
6
Wenn jedoch dieselben wegen ihrer Pensionirung mit den Stadtverord-
neten-Versammlungen bei Publikation des gegenwaͤrtigen Gesetzes rechtsguͤltige
Vertraͤge geschlossen haben, so behaͤlt es dabei sein Bewenden.
7
In Zukunft erhalten Vertraͤge, welche andere als die durch dieses Gesetz
bestimmten Bedingungen wegen der Pensionirung enthalten, nur durch die Ge-
nehmigung der vorgesetzten Regierung Gültigkeit und sind in die von der letzte-
ren zu besiätigende Bestallung aufzunehmen. Ist ein solcher Vertrag der Re-
gierung nicht vorgelegt worden, so ist sie besugr, entweder die ohne Kenntniß des
Vertrages bestätigte Wahl zurückzunehmen und eine neue Wahl anzuordnen,
oder diese zwar bestehen zu lassen, dem Vertrage aber die Bestarigung zu versagen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhdndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. ·
GegebenBertin,den11.Ma11839.« » «
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Muͤffling. v. Kamptz. Muͤhler. v. Rochow.
Beglaubigt:
Duͤesberg.
(No. 2018.) Deklaration wegen der Versährung der bei den vormaligen Reichsgerichten un-
erledigt gebliebenen Prozesse. Vom 18. Mai 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
finden Uns bewogen, zur Beseitigung entstandener Zweifel, auf den Antrag Un-
seres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten einer von Uns aus
Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission, für den ganzen Umfang
Unserer Monarchie zu erklären,
(No. 2017—2018.) daß