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sammen zu treten, um den Antrag zu berathen und zur Beschlußnahme zu brin-
gen. Der Zutritt zu dieser neuen Versammlung ist allen denjenigen Aktionaͤrs
gestattet, welche sich zu der fruͤhern Generalversammlung selbst als stimmberech-
tig: legitimirt hatten (5. 28.) oder bis zum letzten Tage vor der neuen Ver-
sammlung als solche ausweisen. Auch der Verwaltungsrath und die Direktion
werden sich den Inhalt ihrer Vormge wenigstens fünf Tage vor der Gene-
ralversammlung gegenseitig mittheilen.
33. Die Beschlüsse werden in der Regel durch die absolute Stimmenmehr- #ee
heit der anwesenden Aktiondrs gefaßt; das bei der Abstimmung zu beobachtende mieltnee
Verfahren bestimmt der Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit giebt seine Stimme Sinugive
den Ausschlag, jedoch mit Ausnahme der Wahlen der Mitglieder des Verwal, eet
tungsraths und deren Scellvermeter, bei denen das Loos entscheidet. Bei die-
sen Wahlen müssen die Direktionsmirglieder sich ihrer Stimmen enthalten.
Zur Beschlußnahme über die im #. 26. sub Nr. 3 bis 6 erwähnten Ge-
genstände ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Summen der Anwesenden
erforderlich, jedoch nur dann ausreichend, wenn bei der Abstimmung drei Vier-
tel der Stimmen sämmtlicher Aktien vertreten gewesen sind. Ist dies nicht der
Fall, so wird eine neue Generalversammlung nach sechs Wochen zusammenberu-
sen, in welcher die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden
über den in Frage gestellten Gegenstand unbedingt entscheidet. Wäre jedoch
auch hierdurch nicht zu einem bestimmten Beschlusse zu gelangen, so muß nach
einer abermaligen Frist von sechs Wochen eine dritte Generalversammlung zu-
sammenberufen werden, in welcher über den betreffenden Gegenstand durch ab-
solute Stimmenmehrheit definitiv entschieden wird.
B. Der Verwaltungcsrath.
34. Der Perwaltungsrath besteht, außer dem 8. 42. zu erwähnenden Mieglieder des
Porsitzenden, aus sechs in Berlin wohnenden Aktiondrs als Mitgliedern. Von oe
diesen muß jeder wenigstens 25 Aktien eigenthümlich besitzen und für die Dauer 7 Stellver,
seines Amts bei der Gesellschaftskasse niederlegen. Ihnen werden sechs Stell-
vertreter zu dem Zwecke beigeordnet, um ein durch Abwesenheit, Krankheit oder
sonst verhindertes Mitglied zu vertreten. Jedem Mitgliede steht es frei, die
von ihm zu deponirenden Aktien außer Cours zu setzen.
35. Alljährlich scheiden zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus, Ausscheiden
nachdem in der zunachst vorhergehenden Generalversammlung andere an ihrer,,
Stelle gewählt worden. In den ersten drei Jahren erfolgt das Ausscheiden
nach dem Loose, später nach einer dreifährigen Amtsführung. Die Ausscheiden-
den können sofort wieder gewählt werden.
(Ne. 2019,) Ee 2 36.