Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

e) daß die Einrichtung selbst hauptsaͤchlich auf das Beduͤrfniß der 
drmern Klasse, welcher Gelegenheit zur Anlegung kleiner Erspar- 
nisse gegeben werden soll, berechnet und der Veranlassung zur 
Ausartung der Anstalten vorgebeugt werde. 
5) Um den unter 4 a. angegebenen Zweck zu erreichen, muß vor der Bestaͤ- 
tigung nachgewiesen werden, auf welche Weise die durch die einzelnen 
Einlagen sich bildenden Kapitalien sicher angelegt werden sollen. Es ist 
den Kommunen erlaubt, diese Kapitalien nicht nur auf erste Hypotheken 
(solche, denen keine Hypothek eines Andern vorsteht) inlaͤndische Staats- 
papiere und Pfandbriefe und auf andere voͤllig sichere Art anzulegen, 
sondern auch damit ihre eigenen Schuld-Obligationen einzuloͤsen, oder die 
Gelder zu Dotirung staͤdtischer nach der Verordumg vom 28. Juni 
1826. eingerichteten Leihanstalten zu verwenden. 
Wenn aber der Ober-Präsidene zu den Derwendungen der letztern 
Art seine Zustimmung ertheilen will, hat derselbe nicht nur zuvörderst zu 
prüfen, ob auch das städtische Schuldenwesen gehörig geordnet und die 
Derzinsung und Tilgung gesichert sen, nicht minder ob die wegen der 
beihanstalten getroffene oder zu treffende Einrichtung der gedachten Der- 
ordnung entspreche und sonst zweckmäßig sey, sondern er hat auch ferner 
diese Angelegenheiten im Auge zu behalten und dafür zu sorgen, daß 
nicht durch unordentliche Verwaltung die Sicherheit der Einlagen ge- 
fährder werde. 
6) Zu Erreichung desselben Zwecks muß die Sparkasse einen besonderen, 
von andern Kassen der Stadeverwaltung unvermische zu erhaltenden Fonds 
bilden. Diejenigen Dokumente, welche für die Einlage-Kapitalien erlangt 
werden, wozu auch die StadtObligationen und die Schuld-Dokumente 
der Leihkassen gehsren, müssen abgesondert verwahrt und die davon ein- 
gehenden Zinsen lediglich beim Fonds der Sparkasse wieder verrechnet 
werden. 
7) Insoweit die Zinsen, welche aus den Kapitalien erlangt werden, gegen 
diejenigen, welche den Einlegern zu gewähren find, einen Ueberschuß 
ergeben, muß der letztere so lange der Sparkasse verbleiben und zinsbar 
wieder angelegt werden, bis sich ein hinreichendes Kapital gebilder hat, 
um etwanige Verluste des Fonds zu decken und die PVerpflichtungen 
gegen die Einleger zu erfüllen, ohne daß es nsthig ist, deshalb die allge- 
meine Vertretung der Scadtgemeinden in Anspruch zu nehmen. Dafern 
dieser Ueberschuß eine höhere Summe erreicht hat, als für den angegebe- 
nen Zweck erforderlich scheint, und die Kommune über einen Theil des- 
selben
	        
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