Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Die mit anwesenden Kreisgerichts-Assessoren sind verpflichtet, daruͤber zu 
wachen, daß die Untersuchung ordnungsmaͤßig gefuͤhrt wird, und haben, falls sie 
in dieser Hinsicht Erinnerungen oder sonst uͤber ein etwa einzuschlagendes Ver- 
fahren Bemerkungen zu machen finden, diese dem Kreisrichter mitzutheilen. Ist 
der Kreisrichter damit nicht einverstanden und nimmt der Monent seinen An- 
trag nicht zuruͤck, so ist daruͤber sofort ein Beschluß zu fassen und was darauf 
geschieht, als in Folge eines Kollegialbeschlusses geschehen, in dem 
Protokolle zu bezeichnen. 
Dem Kreierichter stehet das Recht zu, die Führung der Uncersuchung 
vor dem versammelten Kollegium einem der Assessoren zu übertragen, was so- 
dann in der Verhandlung bemerkt werden muß. 
. 6. 
Sind Verhandlungen außerhalb des Gerichtsbezirks aufzunehmen, so wer= Auswärige 
den deshalb die kompetenken Gerichte requirirt; müssen dergleichen aber im Ge, 3#andlu#k, 
richtsbezirke außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen werden, so wird zu die= fahren in 
sem Behuf ein Mitglied des Gerichts mit einem vereideten Protokollfuͤhrer ab- sgleen 
geordnet. Diese Verhandlungen haben vollen gerichtlichen Glauben, sofern sie 
im ersiern Falle nach der Verfassung des requirirten Gerichts vor gehörig be- 
setztem Kriminalgericht ausgenommen sind. 
Die zwischen den Gerichtssitzungen nöthig werdenden Verfögungen erläße 
der Kreisrichter oder der von ihm mit der Untersuchung beaustragte Assessor. 
Sollte ein Mitglied des Gerichts verhindert seyn, einer Sitzung beizu- 
wohnen, so können zwar die Verhandlungen mit Zuziehung eines Hülfsrichters, 
und in dessen Ermangelung von den anderen beiden Mitgliedern vorgenommen, 
es muß jedoch der Grund der Perhinderung des dritten Mitgliedes zu den 
Akten registrirt werden. 
Werden schleunige Derhandlungen nsthig, zu denen das Kollegium nicht 
msammenberufen werden kann, so genügt es, wenn sie von dem Kreisrichter, 
d einem von ihm deputirten Assessor mit einem Protokollfuͤhrer aufgenommen 
werden. 
Ist eine Verhandlung, welche vor dem ganzen Kollegium haͤtte erfolgen 
sollen, von einem einzelnen Mitgliede, jedoch mit Zuziehung eines vereideten Pro- 
tokollfuͤhrers aufgenommen worden, so soll zwar hieraus die Nichtigkeit der Ver- 
bandlung nicht solgen, es ist ein solcher Nerstoß aber jedenfalls disziplinarisch 
zu rügen. 
  
. 7. 
Wer innerhalb des Gerichtsbezirks oder in dessen Nähe zur Ablegung Leusenverach, 
eines Zeugnisses in einer Untersuchungssache aufgesordert wird, ist, wes Standes,####. 
er sey, schuldig, sich auf die unmittelbare Vorladung des Kreisgerichts vor demsel- 
ben zu gestellen, auch wenn er für seine Person einem anderen Gerichtsstande 
unterworfen ist. # 
Bei der Abhörung eines Zeugen findet dessen Vereidung immer erst 
nach seiner Vernehmung statt, nachdem ihm seine Aussage vorgelesen worden, 
und er dieselbe nochmals genehmigt hat. 
— G. 8.
	        
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