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1) Sämmtliche zu 41. Prozent zinsbare Elbingsche Stadtobligationen im Ka-
pikalbetrage von 402,950 Rehlr. sind in der Ark aufzukündigen, daß die-
jenigen Inhaber, die es nicht vorziehen, ihr Kapital gegen eine Konvee,
tirungsprdmie von zwei Prozent zu 31 Prozent jährlicher Zinsen, von
ihrer Seite ungufkündbar, stehen zu lassen, dasselbe am 2. Januar 1840
baar zurückempfangen. , .
2) Die Fonds zur bisherigen Verzinsung der Schuld sollen jaͤhrlich mit
18,132: Rehlr. noch ferner aufgebracht, hieraus die fortlaufenden Zinsen
des Kapitals a 31 Prozent bestritten, aus dem Ueberschusse des Einen
Prozents zunächst die Konvertirungskosten gedeckt und nach deren Be-
richtigung jährlich Drei Viertel Prozent nebst den ersparten Zinsen der
getilgten Obligationen zur sukzessiven Abtragung auf das Kapital, Ein
Viertel Prozent aber zu den Verwalkungskosten verwendet werden.
3) Für die Aufbringung dieser Gelder und deren Ueberweisung zu den be-
merkten Zwecken leistet die General-Staatskasse die Garantie.
4) Um die bestimmungsmä-ßige Verwendung der erwähnten Gelder noch mehr
zu sichern, ist deren Verwaltung unter die Leitung des Seehandlungs-
Insticuts zu stellen und mit demselben dieserhalb, sowie über das Kon-
vertirungsgeschäft und die Herbeischaffung der dazu erforderlichen baaren
Fonds unter den Mir angezeigten Bedingungen, ein Abkommen zu treffen.
5) Die konvertirten Stadtobligationen zu 31 Prozent können nur von Sei-
ten der städtischen Schuldenverwaltung, nicht aber von den Inhabern
(Nr. 1.) aufgekündiget werden.
Diesen Bestimmungen gemäß haben Sie in der Sache weiter zu
verfahren.
Berlin, den 30. Mai 1839.
Friedrich Wilhelm.
An ,
die Staatsminister v. Rochow, Rother und Grafen v. Alvensleben.
(No. 2027.) Ministerial-Erklärung zur Ergänzung und Erläukerung der mit der Fürstlichen
Regierung jüngerer Linie Reuß von Plauen, wegen Uebernahme der Aus-
gewiesenen, bestehenden Uebereinkunft; vom # 1821. D. d. ben
12. Juni 1839.
u Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche sich seither über
die Auslegung der Bestimmungen §. 2. a und c. der zwischen der Krone
Preußen und der Fürstlich Reuß-Plauischen der Jüngern Ainie gemeinschaftlichen
Regierung bestehenden Konvention wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausge-
wiesenen vom Keuer 1821., namentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die
in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Der
nde-