a)
b)
1)
2)
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in Beziehung auf die Beanewortung der Frage: ob und in wie
weit die in der Staatsangehörigkeit selbsiständiger Individuen
eingetretenen Veränderungen auf die Staatsangehbrigkeit der un-
Fehssisneen, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlas-
enen Kinder derselben, von Einfluß seyen?
owie
öber die Beschaffenheit des, z. 2. c. der Konvention erwähnten
zehnja4hrigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
ergeben könnten, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch
an dem in der Korvention ausgesprochenen Prinzipe etwas an-
dern zu wollen, daß die Unterthanenschaft eines Indiovi-
duums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung des betref-
senden Staates zu beurtheilen sev, dahin übereingekommen, hin-
küntiig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundscze gegensei-
tig zur Anwendung gelangen zu lassen und zwar,
zu a.
daß unselbstständige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht
entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Elrern an
und für sich und ohne daß es einer eignen Thätigkeit oder eines
besonders begründeten Rechts der Kinder bedürste, dersenigen
S#taatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern während
der Unseldstüü#ndigkeit ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staaksangehsrigkeit
unselbstständiger ehelicher Kinder, diejenigen Verdnderungen
nicht dußern können, welche sich nach dem Tode des PDaters der-
selben in der Staatsangehbrigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen,
indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbsistän-
diger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und
(Veränderungen in deren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung
ihrer vormundschaftlichen Behörde eimreten können.
Nchstdem soll
zu b.
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme
eines Indwiduums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend
einem Grunde lastig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fdllen
des #. 2. c. der Konvention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er aus-
(No. 2070.)
2)
gewiesen werden soll, verheirachet, und außerdem zugleich eine
eigne Wirthschaft geführt hat, wobei zur ndberen Bestuimmung
des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch
dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Fheleute sich auf
eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung
verschafft hat;
oder
wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn überneh-
men