Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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daß jedem Inhaber des Sparkaffenbuchs der Betrag ohne wei- 
tere Legitimation werde ausgezahlt werden und die Kommune nach 
Einlösung desselben dem Einzahler oder dessen Erben keine wei- 
tere Gewahr leiste, dasern nicht vor der Auszahlung ein Protest 
dagegen eingelegt worden sey. 
15) Damit aber auch der Inhaber jedes Sparkassen buchs sich beim Verluste 
desselben möglichst sicher stellen könne, setzen Wir Folgendes fest: 
a) Dersenige, welchem durch Zufall ein Sparkassenbuch gänzlich ver- 
nichtet oder verloren gegangen ist, mutz, wenn er an dessen Stelle 
ein anderes wieder zu erhalten wünscht, den Verlust sofort nach 
dessen Entdeckung der Kassenbehörde anzeigen, welche denselben, 
ohne sich um die Legitimation des Inhabers zu bekümmern, in 
ihren Büchern vermerkt. 
b) Vermag derselbe die gänzliche Vernichtung des Buchs auf eine 
nach dem Ermessen der Kassenbehörde überzeugende Art darzu- 
thun, so wird ihm von derselben ohne Weiteres ein neues Buch 
auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt. In allen übrigen Fal= 
len muß das verloren gegangene Buch gerichtlich aufgeboten und 
amortisirt werden. 
c) Vor Einleitung dieses letztern Verfahrens aber ist sowohl der 
Ablauf desjenigen Kalenderquartals, in welchem die Anzeige des 
Verlustes bei der Kasse gemacht worden ist, als auch der des 
folgenden Kalenderquartals abzuwarten. Wird innerhalb dieses 
Jeitraums das verlorene Buch durch einen Andern als den An- 
zeiger des Perlustes bei der Kasse prdsentirt, so hält solche das- 
selbe an, übersendet es dem Ortsgerichte und verweiset sowohl 
den Präsentamen, als denjsenigen, der den PVerlust angezeigt hat, 
an dieses Gericht zur rechtlichen Erörterung ihrer Ansprüche an 
das Eigenthum des Buchs. 
40 Ist aber die bei c. gedachte Frist verstrichen, ohne daß das Buch 
zum Porschein gekommen, so ertheilt die Kasse dem angeblichen 
Werlierer hierüber eine Bescheinigung, und eine aus ihren Kassen- 
büchern zu fertigende Abschrift des Konto's des verlorenen Buchs, 
— beldes gegen bloße Erlegung der Kopialien. 
Unter Einreichung dieser Abschristen und unter dem Erbieten, 
sein Eigenthum an dem Buche und dessen erlust eidlich bestär- 
ken
	        
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