Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 258 — 
Die Unterthaneneigenschaft eines Indioiduums ist stets lediglich nach 
der Gesetzgebung des Staats, als dessen Unterthan es bezeichnet wird, 
zu beurtheilen und zu entscheiden. 
Unselbststaͤndige Kinder, d. h. solche, welche noch bei ihren Eltern 
sich befinden und von diesen ernaͤhrt werden oder wenigstens zum eignen 
Erwerbe ihres Lebensunterhaltes noch nicht im Stande sind, sollen schon 
durch die Handlungen ihrer Eltern von selbst, ohne daß es einer eignen 
Thaͤtigkeit der Kinder oder eines sonstigen Grundes bedarf, derjenigen 
Staatsangehoͤrigkeit iheilhaftig werden, welche ihre Eltern während der 
Unselbstständigkeit der Kinder erwerben. Jedoch sollen diesen Einfluß auf 
die Staatsangehbrigkeit unselbsiständiger ehelicher Kinder diejenigen 
Veränderungen nicht dußern, welche sich nach dem Tode ihres Vaters 
in der Staatsangehbrigkeit ihrer Mutter ereignen, vielmehr soll über ihre 
Staatsangehörigkeit lediglich die Staatsangehörigkeit ihres Barers ent- 
scheiden und eine Veränderung derselben nur mit Zustimmung ihrer vor- 
mundschaftlichen Behörde eintreten können. 
Diese' Grundsätze hinsichtlich der unselbsiständigen Kinder gelten auch 
bei den übrigen Bestimmungen dieser Ucebereinkunfe, wenn nicht ein An- 
deres ausdrücklich festgesetzt ist. 
2) Diesenigen, welche zufallig innerhalb des Staatsgebiets von heimathslosen 
Eltern, d. h. solchen, die in keinem der kontrahirenden Staaten Untertha- 
nenrechte haben, geboren sind, und nicht nachher in einem andern Staate 
Umerthanenrechte erworben, oder daselbst mit Anlegung einer Wirhhschafe, 
(eines eigenen Haushalts) sich verheirathet, oder darin, mit Wissen der 
Ortsobrigkeit, zehn Jahre ohne Unterbrechung gewohnt haben. 
Unselbstständige Kinder solcher heimathslosen Eltern ist jedoch, 
ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburtsort, der Staat aufzunehmen 
schuldig, welchem ihr Vater oder, falls die Kinder außer der Ehe gebo- 
ren sind, ihre Mutter angehört. Wenn aber die Mutter unehelicher Kin- 
der nicht mehr am Leben ist und die letzten bei ihrem Vater befindlich 
sind, so soll der Staat, dem ihr Vater angehöre, sie aufzunehmen ver- 
pflichtet seyn. 
Sowohl bei der vorstehenden, als auch bei den übrigen Bestimmun- 
gen dieser Uebereinkunft soll der Ausdruck: Wirthschaft oder Haus, 
halt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.