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Die Unterthaneneigenschaft eines Indioiduums ist stets lediglich nach
der Gesetzgebung des Staats, als dessen Unterthan es bezeichnet wird,
zu beurtheilen und zu entscheiden.
Unselbststaͤndige Kinder, d. h. solche, welche noch bei ihren Eltern
sich befinden und von diesen ernaͤhrt werden oder wenigstens zum eignen
Erwerbe ihres Lebensunterhaltes noch nicht im Stande sind, sollen schon
durch die Handlungen ihrer Eltern von selbst, ohne daß es einer eignen
Thaͤtigkeit der Kinder oder eines sonstigen Grundes bedarf, derjenigen
Staatsangehoͤrigkeit iheilhaftig werden, welche ihre Eltern während der
Unselbstständigkeit der Kinder erwerben. Jedoch sollen diesen Einfluß auf
die Staatsangehbrigkeit unselbsiständiger ehelicher Kinder diejenigen
Veränderungen nicht dußern, welche sich nach dem Tode ihres Vaters
in der Staatsangehbrigkeit ihrer Mutter ereignen, vielmehr soll über ihre
Staatsangehörigkeit lediglich die Staatsangehörigkeit ihres Barers ent-
scheiden und eine Veränderung derselben nur mit Zustimmung ihrer vor-
mundschaftlichen Behörde eintreten können.
Diese' Grundsätze hinsichtlich der unselbsiständigen Kinder gelten auch
bei den übrigen Bestimmungen dieser Ucebereinkunfe, wenn nicht ein An-
deres ausdrücklich festgesetzt ist.
2) Diesenigen, welche zufallig innerhalb des Staatsgebiets von heimathslosen
Eltern, d. h. solchen, die in keinem der kontrahirenden Staaten Untertha-
nenrechte haben, geboren sind, und nicht nachher in einem andern Staate
Umerthanenrechte erworben, oder daselbst mit Anlegung einer Wirhhschafe,
(eines eigenen Haushalts) sich verheirathet, oder darin, mit Wissen der
Ortsobrigkeit, zehn Jahre ohne Unterbrechung gewohnt haben.
Unselbstständige Kinder solcher heimathslosen Eltern ist jedoch,
ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburtsort, der Staat aufzunehmen
schuldig, welchem ihr Vater oder, falls die Kinder außer der Ehe gebo-
ren sind, ihre Mutter angehört. Wenn aber die Mutter unehelicher Kin-
der nicht mehr am Leben ist und die letzten bei ihrem Vater befindlich
sind, so soll der Staat, dem ihr Vater angehöre, sie aufzunehmen ver-
pflichtet seyn.
Sowohl bei der vorstehenden, als auch bei den übrigen Bestimmun-
gen dieser Uebereinkunft soll der Ausdruck: Wirthschaft oder Haus,
halt