Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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zu beurtheilen und zu entscheiden. Unselbststaͤndige Kinder, d. h. solche, 
welche noch bei ihren Eltern sich befinden und von diesen ernaͤhrt werden oder 
wenigstens zum eignen Erwerbe ihres Lebensunterhaltes noch nicht im Stande 
sind, sollen schon durch die Handlungen ihrer Eltern von selbst, ohne daß es 
einer eignen Thaͤtigkeit der Kinder oder eines sonstigen Grundes bedarf, der- 
jenigen Staatsangehoͤrigkeit theilhaftig werden, welche ihre Eltern waͤhrend 
der Unselbststaͤndigkeit der Kinder erwerben. Jedoch sollen diesen Einfluß auf 
die Staatsangehoͤrigkeit unselbststaͤndiger ehelicher Kinder diejenigen 
Veraͤnderungen nicht aͤußern, welche sich nach dem Tode ihres Vaters 
in der Staatsangehoͤrigkeit ihrer Mutter ereignen, vielmehr soll uͤber ihre 
Staatsangehoͤrigkeit lediglich die Staatsangehoͤrigkeit ihres Vaters ent- 
scheiden und eine Veraͤnderung derselben nur mit Zustimmung ihrer vor- 
mundschaftlichen Behoͤrde eintreten koͤnnen. 
Diese Grundsaͤtze hinsichtlich der unselbststaͤndigen Kinder gelten auch 
bei den uͤbrigen Bestimmungen dieser Uebereinkunft, wenn nicht ein An- 
deres ausdruͤcklich festgesetzt ist. 
2) Diejenigen, welche zufaͤllig innerhalb des Staatsgebiets von heimathslosen 
Eltern, d. h. solchen, die in keinem der kontrahirenden Staaten Untertha- 
nenrechte haben, geboren sind, und nicht nachher in einem andern Staate 
Unterthanenrechte erworben, oder daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft, 
(eines eigenen Haushalts) sich verheirathet, oder darin, mit Wissen der 
Ortsobrigkeit, zehn Jahre ohne Unterbrechung gewohnt haben. 
Unfelbststaͤndige Kinder solcher heimathslosen Eltern ist jedoch, 
ohne Ruͤcksicht auf ihren zufaͤlligen Geburtsort, der Staat aufzunehmen 
schuldig, welchem ihr Vater oder, falls die Kinder außer der Ehe gebo- 
ren sind, ihre Mutter angehoͤrt. Wenn aber die Mutter unehelicher Kin- 
der nicht mehr am Leben ist und die letzten bei ihrem Vater befindlich 
sind, so soll der Staat, dem ihr Vater angehoͤrt, sie aufzunehmen ver- 
pflichtet seyn. 
Sowohl bei der vorstehenden, als auch bei den uͤbrigen Bestimmun- 
gen dieser Uebereinkunft soll der Ausdruck: Wirthschaft oder Haus- 
halt so verstanden werden, daß dies Verhältniß auch dann schon vor- 
handen sey, wenn das Individuum, und zwar von Eheleuten auch nur 
der Mann oder die Frau, auf andere Art, als durch Gesindedienst im 
Hause der Brodherrschaft, sich Beköstigung verschafft hat; der Ausdruck: 
ohnen aber nur den Aufenthalt in dem Staate bezeichnen, ohne Rück- 
sicht darauf, ob das in Frage stehende Individuum ein Domizil (Recht 
zum bleibenden Aufenthalte) erlangt hat, oder Mitglied einer Gemeinde 
geworden ist, oder dergleichen. 
3) Diesenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch 
daselbst Unrerthanenrechte erlangt haben, jedoch in demselben unter An- 
legung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder darin, mit Wissen der 
Ortsobrigkeit, zehn Jahre ohne Unrerbrechung gewohnt haben. 
Wenn ein Individuum ausgewiesen werden soll, welches zufällig in 
dem einen Staate geboren ist, in dem andern aber entweder Unterthanen- 
(No. 2051.) Jahrgang 1829. Ss recht
	        
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