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recht erworben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder
10 Jahre hindurch gewohnt hat, so ist vorzugsweise dieser letzte Staat dasselbe
aufzunehmen verbunden. Hat der Auszuweisende in dem einen Staate Unter-
thanenrecht erworben, in dem andern aber sich verheirarhet oder 10 Jahre ge-
wohnt, so soll der Staat, dessen Unterthan er ist, ihn aufzunehmen schuldig seon.
Wenn endlich ein Auszuweisender, welcher in keinem der kontrahirenden Staa-
ten Unterthanenrechte erlangt hat, in dem einen Staate in die Ehe getreten ist,
in dem andern aber nach seiner Verheirathung 10 Jahre hindurch gewohnt hat,
so liegt dem zuletzt genannten Staate die Pflicht zu seiner Aufnahme ob.
6. 4.
Ist auf den Auszuweisenden keine der im é. 3. enthaltenen Bestim-
mungen anwendbar, so muß der Staat, in welchem er sich befindet, ihn vor-
ldufig behalten.
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6. 5.
Verheira#thete Personen weiblichen Geschlechts sind als Angehörige des
Staats anzusehen, dem ihr Ehemann nach den vorstehenden Bestimmun-
gen angehört. Dasselbe gilt von Wittwen, so lange nicht während ihres
Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten ist, durch welche sie nach den Grund-
sä#tzen dieser Uebereinkunft Angeh#rige cines andern Staats werden, als welchem
ihr gewesener Ehemann angehört hat.
Jedoch soll Wittwen und geschiedenen oder von ihren Ehemännern ver-
lassenen Eheweibern die Rückkehr in den Staat, dessen AngehsSrige sie, vor ih-
rer Verheirathung, nach den Bestimmungen dieser Uebereinkunft waren, dann
freistehen, wenn die Ehe innerhalb 5 Jahren nach deren Schließung wieder ge-
trennt worden und kinderlos geblieben ist.
. 6.
Hat ein Unterthan des einen kontrahirenden Staats sich seines Un-
kerthanenrechts in demselben durch irgend eine Handlung verlustig gemacht, ohne
Angehöriger des andern Staats geworden zu seyn, so ist der zuerst bezeichnete
Staat schuldig, ihn beziehungsweise zu behalten oder wieder aufzunehmen.
8. 7.
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, mit Einschluß
der Schaͤfer und Dorfhirten, welche ohne Anlegung einer Wirthschaft, im-
gleichen Zoͤglinge und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts
wegen irgend wo verweilen, werden durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch
laͤnger als 10 Jahre dauert, nicht Angehoͤrige des Staats, in welchem sie sich
aufgehalten haben.
Zeitpaͤchter sind den vorstehend benannten Personen nur dann gleich zu
achten, wenn sie nicht entweder persoͤnlich oder mit ihrem Hausstande und Ver-
moͤgen an den Ort der Pachtung sich begeben und waͤhrend der Dauer dersel-
ben dort gewohnt haben.
. 8.
Koͤnnen die Behoͤrden der beiden kontrahirenden Staaten uͤber die
Verpflichtung des Staats, dem die Aufnahme eines Auszuweisenden —
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