Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Benennung der Gegenstände. 
  
  
Ausnahme. Halbgare Ziegen= und Schaaffelle für inlandische Saffian= und Leder- 
abelene werden unter Komtrole für die allgemeine Eingangs-Abgabe 
eingelassen. 
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler= und Täschnerwaaren, Blasebalge, auch 
Wagen, woran Leder= oder Polsterarbeiten 
d) Feine Lederwaaren von Korduan, Saffan, Marokin, Brüsseler und Döäni- 
schem Leder, von sämisch= und weißgarem Leder, auch lackirtem Leder und 
Pergament, Sattel= und Reitzeuge und Geschirre mit Schnallen und Rin- 
gen, ganz oder theilweise von seinen Metallen und Metallgemischen, Hand- 
schuhe von Leder und feine Schuhe aller S ntr 
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren: 
a) Rohes GOeen .. . . ... 
b) Gebleichtes oder gefaͤrbtes Garn.... .. . . ... 
c) Zwirn.. ..... . .. . ... 
d) Graue Packleinwand und Segeltuch 
e) Rohe (unappretirte) Leinwand, Zwillich und Drillich 
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein: 
aa. in Preußen: 
auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober-Lausitz, von 
Heiligenstadt bis Nordhausen und von Anholt bis Minden, so wie von Stahle 
bis Herstelle in der Provinz Westphalen, nach Bleichereien oder Leinwand- 
märkten; 
bb. in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau, auf Erlaubnißscheine; 
cc. in Kurhessen: 
auf Erlaubnißscheine nach Bleichereien oder Märkten. 
Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Art zugerichtete (appretirte), 
auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand; ferner Zwillich und Drillich, 
desgleichen rohes und gebleichtes Tisch= und Handtücherzeug, leinene Kirtel, 
auch neue Wäsbheee . . . . ... »
	        
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