Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Benennung der Gegenstände. 
Seide und Seidenwaaren: 
a)Gefärbte, auch weißgemachte Seide oder Floretseide (gezwirnt oder unge- 
zwirnt), auch Zwirn aus roher Seide .. 
b) Seidene Zeug= und Strumpfwaaren, Tücher (Shawls), Bänder, Blon- 
den, Spitzen, Petinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopfmacher-, Sticker- 
und Putzwaaren, Gespinnst= und Treffenwaaren aus Metallfchen und Seide, 
außer Verbindung mit Eisen, Glas, Hou, Leder, Messing und Stahl; 
Gold= und Silberstoffe; endlich obige Waaren aus Floretseide (bourre de 
soie) oder Seide und Floreksede. . ... 
Alle obige Waaren, in welchen, außer Seide und Florerseide, auch andere 
Spinnmaterialien: Wolle oder andere Thierhaare, Baumwolle, Leinen, ein- 
zeln oder verbunden, enthakken iinggggaga . . . . . ...p 
Seife: 
a) Grüne, schwarze und andere Schmiersessse . . . . . ... · 
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b) Gemeine wee . . . . ... 
c) Feine in Taͤfelchen, Kugeln, Buͤchsen, Kruͤgen, Toͤpfen u. s. w. 
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern sie in einzelnen Vereinsstaa- 
ten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und unter Berück- 
sichtigung der besonderen Stempel= und Kontrolevorschriten 
Anmerk. Werden dergleichen zum Durchgange angemeldek, so wird die Durchgangs-Abgabe mit 
einem halben Thaler oder 521 Kreuzern vom Zentner erhoben. 
Steine: 
2) Bruchsteine und behauene Steine aller Arr, Mühl-, grobe Schleif= und 
Wetzsteine, Tufsteine, Traß, Ziegel= und Backsteine aller Art, beim Trans- 
port zu Wasser, auch beim Landtvansport, wenn die Steine nach einer Ab- 
lage zum Perschiffen bestimmt sidddoo .. . . . . . ... 
b) Waaren aus Allabasier, Marmor und Speckstein; ferner: unechte Steine 
in Verbindung mit unedlen Metallen, auch geschliffene echte und unechte 
Steine, Perlen und Korallen ohne Fassug . .
	        
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