Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde 
zur Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der Ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstaͤnde bleiben 
auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenftei. 
2) Von Gegenständen, welche, nach der Zweiten Abrheilung des Tarifs, 
beim Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenom- 
men, mit weniger, als 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner, dder nach 
Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangs-Ab- 
gabe der Betrag jener Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zu emrrichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangs-Abgabe, oder 
beide zusammen, Thaler oder 52: Kreuzer vom Zentner erreichen oder 
übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von 1 Thaler oder 521 Kreu- 
zer vom Zemmer, ingleichen für BVich, und zwar: 
dom Stück 
–—.. — 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln Rthtt. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b)„ Ochsen und Stieren 1 "" 1•. 45 
c) Kühen und Rindern „ . — . 524-- 
d) Schweinen und Schaafvieh ... r „ — - 174- 
als Durchgangs-Abgabe entrichtet. 
4) Für den Transtt auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind 
ausnahmsweise höhere oder geringere Säze festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
reches der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Me- 
mel bis Neu-Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein- 
und über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; 
desgleichen welche 
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen und rechts der 
Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu- 
Berun (die Straße über Neu-Berun auggeschlossen) wieder ausgehen, 
ist zu erheben: 
(No. 2032.) 1) Von
	        
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