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Uncer Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in vötlig
verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf-
bewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußern
Umgebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung
nothwendig eine und dieselbe, wie es zum Beispiel bei Syrop u. s. w.
die gewöhnlichen Fsser sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara.
Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Um-
schließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden u. dergl.) werden bei
Ermittelung des Nektto-Gewichts nicht in Abzug gebracht, eben so wenig
Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt
sein möchten.
b. Die Zölle werden vom Brutto- Gewicht erhoben:
1) von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler
oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht
übersteigt;
3) von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im
Tarif ausdrücklich festgesetzt ist.
c. Von allen Gegenständen, von welchen, nach vorstehender Bestimmung,
der Zoll nicht nach dem Bruro-Gewicht zu erheben ist, wird das
Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
d. Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den, im Zoll-
tarif bestimmten Sützen berechnet.
2) Gehen Waaren, für welche eine Tara-Ver gütung zugestanden
ist, blos in einsache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von
Schilf= und Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt ein,
so können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für Tara gerechnet werden.
Unter den, im Tarif mit einem höheren Tarasatze, als 4 Pfund
aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschlie-
ßung von dem, für einfache Säcke bezeichneten Material, verstan-
den. Auf einfache Emballage ist diese höhcre Tara für Ballen
nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem
Ermessen der Zollbehörde, erheblich schwerer, als bei Säcken ins
Gewicht fällt.
3) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegen-
ständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewicht stattfinder,
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