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erhoben, welcher von der am hoͤchsten besteuerten Waare, die darin ent-
halten, zu erlegen ist.
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Por-
zellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebrduchlich
zu den kurzen Waaren (Hlercerie) gehörigen, im Tarif nicht als solche be-
zeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände,
wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zu-
verlassigen Werschluß gestattet.
Auch soll die Deklaration der zuletztgedachten Artikel als „Kurze Waa-
ren“ (Tarif, Abtheilung 1I. No. 20) nicht die Verzollung derselben nach dem
höhern Tarissatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern die Abga-
benerhebung in allen diesen Fällen nach dem Revisionsbefunde zuldfsig bleiben,
wenn der Zollpflichtige vor der Revisson auf spezielle Ermittelung anträgt.
Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt wer-
den, die Durchgangs,Abgabe erst bei dem weitern Transport von der
Niederlage erhoben.
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, er-
solgt die Entrichtung der Durchgangs-Abgabe in der Regel gleich beim
Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen ange-
ordnet oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nacherhe-
bungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden.
c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als
die allgemeine Eingangs-Abgabe (1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zent-
ner) und nach der Dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer
geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangs-Abgabe oder Ausgangs=
Abgabe oder an beiden zusammengenommen davon zu entrichten sein
würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden,
vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen, wie bei b.
VII. Waaren dagegen, welche höher belegt oder nicht unter vorstehender
Ausnahme begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder
Haupt-Steueramt oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, adres-
sirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole von den Grenzämtern dort-
hin abgelassen und es können daselbst die Gesälle davon entrichtet werden.
An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Ge-
salle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage enenom-
men werden sollen.
VIII. a) Bei Neben-Zollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen
die Gesälle nicht über fünf Thaler oder 8: Gulden vom Zentner be-
tragen, in unbeschränkter Menge eingehen.
(No. 202.) Hoͤ-