Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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setzgebung des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, 
hinkuͤnftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsaͤtze gegenseitig zur An- 
wendung gelangen zu lassen, und zwar, 
zu a. 
1) daßb unselbstständige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht 
entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an 
und für sich und ohne daß es einer eignen Thültigkeit oder eines 
besonders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen 
Staatsangehbrigkeit bheilhafhg werder, welche die Eltern während 
der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erworben, 
ingleichen 
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit 
unselbstständiger ehelicher Kinder, diejenigen Veränderungen 
nicht dußern können, welche sich nach dem Tode des Vaters der- 
selben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, 
indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unselbststän- 
diger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und 
Verdnderungen in deren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung 
ihrer vormundschaftlichen Behörde eintreten könmen. 
Nächstdem soll 
zu b. 
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme 
eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend 
einem Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen 
des §. 2. c. der Konvention eintreten: 
1) wenn der Auzzuweisende sich in dem Staate, in welchen er aus- 
gewiesen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine 
eigne Wirthschaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung 
des Begrisffs von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch 
dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf 
eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung 
verschafft hat; 
oder 
wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn überneh- 
men soll, verheirathet, sedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne 
Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirun 
eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhaltnisse 
nicht weiter ankommen soll. 
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin über- 
eingekommen: · 
Koͤnnen die resp. Behoͤrden uͤber die Verpflichtung des Staats, dem die 
Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend aufgestell- 
ten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der daruͤber stattfinden- 
den Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfälllge Differenz 
derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so 
wollen beide kontrahirende Theile den Ehtithu zur kompromissarischen 
(No. 2057—2058.) Ent- 
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