Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Der Kläger 
folgt dem Be- 
klagten. 
Widerklage. 
Torelatten - 
lagen. 
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ersönlicher 
erichtsstand. 
— 354 — 
wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die 
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen waͤre. 
Art. 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation einer 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Pertrages nicht kompetenten Ge- 
richtsbarkeit des andern Staates zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Er- 
kenntnisses Sratt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht ge- 
sprochene Erkenntnitz in dem andern Staate als ungültig betrachtet. 
Art. 5. 
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Klädger dem Ge- 
richtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil dieser Ge- 
richtssielle nicht nur, insofern dasselbe etwas gegen den Beklagten, sondern auch 
insofern es etwas gegen den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Un- 
kosten verfügt, in dem andern Staate als rechtsgültig anerkanm und vollzogen. 
Art. 6. 
Zu der Insinuation der von dem Gericht des einen Staates an einen 
Unterthan des andern auf eine angestellte Widerklage erlassenen Dorladung, so 
wie zu der ollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefahten Er- 
kenntnisses ist das requirirte Gericht nur unter den in seinem Lande in Ansehung 
der Widerklage geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach auch die 
Bestimmung Art. 3. sich modißizirt. 
Art. 7. 
Die Provokationsklagen (ex lege dillamari oder ex lege si contendat) 
werden erhoben vor demsenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausführung 
des Hauptanspruchs gehören würde; es wird daher die vor diesem Gerichte, be- 
sonders im Fall des Ungehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeie 
des Provozirten als rechtsgültig und vollstreckbar anerkannt. 
Art. 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
einem Staate oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht genom- 
men haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist, 
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß 
die Unterthanen des einen Staates von den Unterthanen des andern Staates 
in der Regel und in sofern nicht in nachstehend erwähnten Fällen spezielle Ge- 
richtsstände konkurriren, nur vor ihrem resp. persönlichen Richter belangt wer- 
den dürfen. 
Art. 9. 
Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der komrahirenden Staaten habe, 
wird nach den Gesctzen desselben beurtheilt. 
Art. 10. 
Wenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetz- 
lichem
	        
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