Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 355 — 
lichem Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem 
Kldger ab. · 
Art.ll. 
DerWohnsitzdesVaters,wenndieser-1ochamLebenist,begründet«- 
gleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Ge- 
walt befinden, ohne Ruͤcksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind, 
oder sich nur eine Zeit lang aufhalten. 
Art. 12. 
Ist der PBater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts- 
stand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsis 
begründet haben. 
Art. 13. 
Hat das Kind zu Lebzeiten des Baters oder nach seinem Tode den 
Wohnsitz desselben verlassen und innerhalb drei Jahre nach erlangter Volljaͤh- 
rigkeit oder aufgehobener vaterlicher Gewalt keinen eigenen festen Wohnsitz ge- 
nommen, so verliert es, in den Preubischen Staaten, den Gerichtsstand des 
Vaters und wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts beurtheilt. 
Art. 14. 
Ist der Bater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech- 
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf 
gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Art 15. 
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen 
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich 
wesentlich aufhdlt. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegbefohlenen ge- 
brigen Immobilien, welche unter der andern Landeshoheit liegen, steht der jen- 
eitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder 
den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch 
bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschaästen, die am Orte des gele- 
genen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschristen zu befolgen hat. Im er- 
steren Falle sind die Gerichte der Hauprvormunoschaft gehalten, der Behäörde, 
welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten 
die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseiti- 
gen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche 
zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflege- 
befohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Ver- 
solg das Nöthige zu verabreichen. 
Art. 16. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen 
Wohnsttz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein ande- 
res dergleichen Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Derbindlichkeiten, 
welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor 
(Ne. 201.) Fff2 den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.