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Rathe einsendet. Legterer hat ebenfalls sein Gutachten beizufügen und die Ver-
handlungen vor dem 1. Mai der Regierung einzureichen.
é. 7. «
Wegen solcher Ereignisse, welche, ohne ein Grundstück zu vernichten, oder
für die Dauer ertragsunfähig zu machen, und ohne also ein Nachlaßgesuch nach
6. 2. zu begründen, doch dessen Jahresertrag ganz oder theilweise zerstären, kann
nar dann ein Erlaß gewährt werden, wenn der erlittene Verlust mindestens den
dritten Theil des Brutto-Miethwerthes des beschädigten Gebdudes oder des
Brutto-Ertrages ausmacht, der von der beschaddigten Parzelle nach der Bestel-
lungs- oder Benutzungsweise des lausenden Jahres, im mittleren Durchschnitte
erfahrungsmäßig erwartet werden konnte. Beträgt der erlittene erlust 1, #, #3,
oder mehr als : dieses Brutto-Miethwerthes oder Brutto-Ertrages, so wird,
insoweit der Deckungs-Fonds die Mittel dazu gewähre, beziehungsweise 1, 4, ,
oder der ganze Betrag der Jahressteuer des beschädigten Gebaudes oder der
beschädigten Parzelle erlassen.
. B.
Erstreckt sich indeß der durch eine Mißernte oder durch andere Ereignisse
entstandene Ausfall über den ganzen Regierungsbezirk oder einen beträchtlichen
Theil desselben, so kann derselbe, weil die Steuernachlässe von den Mitteln des
Deckungs-Fonds abhängig sind, in der Regel nicht berücksichtigt werden.
69.
Kommen die Ausfaͤlle, durch welche ein Nachlaßgesuch veranlaßt ist, in
gewissen Landestheilen oder Feldmarken oder in einzelnen Theilen der letztern so
haufig vor, daß deshalb der Katastral-Ertrag der beschaͤdigten Grundstuüͤcke nie-
driger festgestellt worden ist, als sonst nach Verhaͤltniß anderer Grundsluͤcke ge-
schehen wäre, so muß nach den Umständen der Steuernachlaß entweder ganz
versagt, oder verhalenißmaßig auf einen geringern, als den nach 9. 7. zu erlassen-
den Theil der Jahressteuer beschränkt werden.
Dasee muß geschehen, wenn den beschädigten Grundstücken in dem
ndmlichen Jahre durch anderweite Benutzung noch ein Ertrag abgewonnen wer-
den kann, der den entstandenen Verlust völlig oder zum Theil ersetzt.
10.
In keinem Falle darf der Betrag des einem Grundeigenthümer zu be-
willigenden Steuernachlasses den seiner Jahressteuer übersteigen. Unter Lepises
Umstanden ist jedoch im nächsten Jahre eine Erneuerung des Nachlaßgesu
zuldssig, namentlich
a) wenn der Erlaß der einfaä4hrigen Steuer nicht genügt, um den Beschea-
digten im steuerzahlungsfähigen Zustande zu erhalten, und doch aus
Mangel an Fonds eine angemessene Unterstützung nicht gewährt werden
konnte (66. 17. und 25.);
b) wenn eine kultivirte Grundfläche durch unverschuldete Ereignisse zwar
nicht völlig ertragsunsähig geworden ist, aber doch über die Hälste
ihres steuerbaren Reinertrages für die Dauer verloren hat. In diesem
letztern Falle kann das Gesuch wegen gänzlichen oder theilweisen Er-
lasses der auf der beschädigten Grundfläche haftenden Sceuer zc
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