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so lange erneuert werden, bis die Berichtigung des steuerbaren Rein-
Ertrages in den Kataster-Buͤchern erfolgt ist.
4. 11.
Die Prüfung der Nachlaßgesuche erfolgt durch eine Abschdtzungs-Kom-
misston, welche für jeden, Steuererlaß nachsuchenden Grundeigenthümer nach den
in 16. 7. B. und 9. erkheilten Vorschrifren durch örtliche Dzchuhn festzustellen
hat, ob ein solcher Erlaß überhaupt zulässig ist, und in welchem Umfange derselbe
bewilligt werden kann.
Auf den Grund der örtlichen Untersuchung, von welcher die beschädigten
Grundeigenthümer vorher in Kenmriß zu setzen sind, und nach Einsicht der
Kataster-Karkten und Bücher, ingleichen der Heberolle, wird von der Kommissson
eine Nachweisung nach dem anliegenden Schema angesertigt, und über das ganze —3
Abschazungsgeschäst eine Verhandlung aufgenommen. —
6. 12.
so Bei der Bildung der Abschatzungs -Kommission (5. 11.) ist zu unter-
eiden:
r) ob ein Nachlaßgesuch lediglich die von Gebaäuden nach dem Mietkh=
werthe zu entrichtende Steuer, oder
b) ob es zugleich oder ausschlieblich die von Ländereien zu enrrichtende
Steuer betrifft, und ob in diesem Falle die Steuer der Ländereien,
deren gänliicher oder theilweiser Erlaß beantragt wird,
1) die Summe von fünf Thalern nicht übersteigt, oder
2) mehr als fünf Thaler, jedoch nicht über 100 Thaler, oder endlich
3) mehr als 100 Thaler betragt.
In den Fallen zu a. und zu 1. sub b. besteht die Abschätzungs-Kommission
aus dem Steuer-Komroleur und dem Verwaltungsbeamten oder dessen Stell-
vertreter. Bet allen übrigen Abschätzungen sind besondere Abschätzungs-Kom-
missarien zuzuziehen. Damir dies geschehen könne, werden in jeder Bürger-
meisterei von sechs zu sechs Jahren aus der Zahl der der Landwirthschaft kun-
digen Grundeigenhümer zwei solche Kommissarien von den Kreisständen erwählt
und von der Regierung besidtigt. In den Fällen zu 2. sub b. besieht die Kom-
missson aus dem Sceuer-Kontroleur, dem Verwaltungsbeamten oder dessen
Stellvertreter und zwei Sachverständigen, welche der Erstere unter den bei dem
Derluste nicht betheiligten Abschatzungs-Kommissarien auszuwählen hat, in den
Fällen zu 3. sub b. aus dem Landrathe oder dessen Stellvertreter, dem Steuer-
Konnoleur und zwei Sachverständigen, welche der Landrath aus der Zahl der
nicht betheiligten Abschdtzungs-Kommissarien zuzleht.
Den Regierungen bleibt uberlassen, die Steuer-Kontroleure in einzelnen
Fällen von der Tbeilnahme an den Abschagungs-Kommissionen zu entbinden,
und durch andere Beamten oder besonders zu beauftragende Kommissarien ver-
treten zu lassen.
4. 13.
Wer einen Steuernachlaß wegen der im 8. 7. gedachten Ungluͤcksfaͤlle in
Anspruch nimmt, muß sein Gesuch bei Verlust seiner Anspruͤche binnen acht Tagen
nach dem eingetretenen Ereignisse bei dem Verwaltungabe amten anbringen, darin
No. 1963.) te