( 27.
Der Deckungs-Fonds wird jährlich abgeschlossen und der Bestand im
solgenden Jahre in den Büchern und Rechnungen der Regierungs-Dauptkasse
in Einnahme gestellt und als Nest-Ausgabe-Soll vorgetragen.
&é. 28. V.
Die Vergütigungs= und Nachlaßanweisungen der Reglerung (§5. 22. und derselersen
24.) gehen dem Landrath zu, und werden von diesem durch den Verwaltungs= gen auf den
Beamten dem Steuerempfänger zugestellt, der mit den Betheiligten am näch en eue
Hebetage abrechnet und dieselben quittiren läbt. — Sind einzelne Betheiligte nungverselben.
an diesem Hebetage nicht erschienen, so werden sse von dem Steuerempfänger
durh eine schristliche Benachrichtigung, die den Namen und Wohnort derselben
und den Betrag des einem Jeden bewilligten Erlasses deutlich ergeben muß, zu
einem von jenem binnen drei Wochen anzusetzenden Termine Behufs der Quit-
lmgsleistung speziell vorgeladen.
Der Steuerbote, der diese Benachrichtigung überbringt, muß die Bethei-
ligten, zum Zeichen der richtigen Bestellung, zur Beischreibung ihres Namens
auffordern, oder Falls dieselben des Lesens oder Schreibens unkundig sind, durch
ein anderes Mitglied der Gemeine bescheinigen lassen, daß er ihnen den Inhalt
der Vorladung durch Vorlesung gehdrig bekannt gemacht habe.
Sind in dem angesetzten Termine die Vorgeladenen nicht sämmtlich er-
schienen, so legt der Steuerempfänger alle noch nicht quittirte Anweisungen dem
- yptroleur vor und weiset demselben die gehoͤrig erfolgte Vorladung
nach (8. 2W.).
Der Steuer-Kontroleur laͤßt die Betraͤge in Einnahme stellen, und be-
scheinigt diese Vereinnahmung auf der Nachlaßanweisung, die außerdem noch
vom Verwaltungsbeamten visirt werden muß.
Haͤtte aber eine baare Ruͤckverguͤtigung siattfinden muͤssen, so stellt der
Steuer-Kontroleur die Betraͤge nach Einsicht der Heberolle und der Rechnungs-
buͤcher des Steuerempfaͤngers fest, und reicht die daruͤber angefertigte, von dem
Letziern bescheinigte Nachweisung der Regierung zur weitern Verfuͤgung ein.
Gegeben Berlin, den 21. Januar 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frb. v. Altenstein. Graf v. Lottum. v. Kampsz. Mähler. v. Rochow.
v. Nagler. v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben.
Frh. v. Werther. v. Nauch.
(#r. 1088.) Nach-