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Bundes-Regierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen
jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regie-
rung eine Abschrift nachrichtlich mitzurheilen ist, in kürzester Frist ein-
zusenden.
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren In-
balt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat der-
senige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Ent-
stehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem
Gebiete zu behalten.
Berlin, den 16. Februar 1839.
(L. S.)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
Voersiehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine uͤbereinstimmende Er-
kldrung der Fürstlich Reuß-Plauenschen der dlteren Linie Regierung vom
25. v. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 16. Februar 1839.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.