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inlaͤndischen Material gefertigte steinerne Troͤge, Kuͤmpe, Krippen, Leichen-
steine 2c., Torf und Traß.
Artikel ö.
ad #. 18. der Weserschiffahrts-Akte.
Dieser §. ist gegenwärtig dahin vereinbart worden: „Lebendige vierfü-
ßige Thiere und Voͤgel sind keiner Verzollung unterworfen; Bäaume zum
erpflanzen werden nach dem Tarissatze des Faschinenholzes verzolle.“
Artikel 6.
ad 8. 50. der Weserschiffahrts-Akte.
Bei den Bestimmungen der Weserschiffahrts-Akte und den dieselben
modifzirenden oder ergänzenden Bestimmungen des Revisions-Schluß-
Protokolls vom 21. Dezember 1825. behäle es sein alleiniges Bewenden,
soweit dieselben durch gegenwärtiges Protokoll nicht ausdrücklich abgeän-
dert worden.
Artike 7.
ad é. 51., der Weserschiffahres-Akte.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen, unter Vorbehalt der Ratis-
kation vereinbarten Protokolls sollen nach vorgängiger, binnen drei Mo-
naten vom heutigen Tage an entgegen zu sehender, allseitiger Genehmi-
gung mit dem 1. März 1840. in Vollzug gesetzt und zu dem Ende bis
dahin in allen Weserufer-Staaten publizirt werden.
Artike 8.
ad #. 5 4. der Weserschiffahrts-Akre.
Die nächste Revissonskommission wird sich am 1. August 1842. zu
Karlshafen versammeln.
zu Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sind, so wollen
Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmun-
gen hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und Unterthanen, so weit es
diese angeht, anweisen, sich genau danach zu achten.
Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir gegenwärtige Genehmi-
gungsurkunde, von welcher nur Ein Exemplar, Behufs der Niederlegung in
das