Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

III. Im Allge- 
melnen. 
— 100 — 
20) In Ansehung der Radfelgenbreite und der Belastung der Frachtfuhrwerke, 
des Verbots gewölbter, oder mit Kopfndgeln u. s. w. versehener Radbe- 
schläge der zuldssigen Breite der Ladung, der Länge der Hufeisenstollen 
und des Verbots des Spurhaltens bewendet es überall bei den Be- 
stimmungen der Verordnung, den Verkehr auf den Kunststraßen betref- 
send, vom 17. März 1839. (Gesetzsammlung für 1839. Seite 80. f..) 
21) Im Unvermögungsfalle tritt verhältnißmäáßiges Gefängniß an die Stelle 
der vorstehend zu à bis 20 angeordneten Geldstrafen. 
22) Widersetzichkeiten gegen Beamte, zu denen auch die Chausseegeldpächter 
zu zählen sind, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. 
23) Unsichere oder ungekannte Uebertreter sind zur Haft zu bringen, und an 
die zuständigen Behörden abzuliefern. 
Gegeben Berlin, den 29. Februar 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben.
	        
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