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(No. 2082.) Verordnung über das Rechesmirtel der Restitution gegen Purifikations-Resolu-
tionen. Vom 28. Märt 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. W.
verordnen zur Ergänzung der Worschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung
über das Rechtsmittel der Restitution auf den Antrag Unseres Staatsministe-
riums und nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths
ernannten Kommission, was folgt:
8. 1.
Das Rechtsmittel der Restitution findet auch gegen Purifkations-Reso-
lutionen statt, welche wegen Ausbleibens in dem Termin zur Ableistung einet
recheskräftig erkannten Eides in conlumgciam abgefaßt worden sind.
4. 2.
Das Restitutionsgesuch muß innerhalb zehn Tage, von der Zustellung
der Purißkations-Resolution an gerechnet (9. 5 bis 7. der Verorda#ung vom
5. Mai 1838., Gesetzsammlung Seite 273.), angebracht werden. Zur Besrün-
dung des Gesuchs gehört wesentlich:
1) das Erbieten zur Ableistung des Eides,
und
2) die Angabe der Ursachen, durch welche das Erscheinen in dem anberaumt
gewesenen Termine verhindert worden ist, so wie der Bescheinigungemit-
tel hierüber nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I
Titel 14. J. 71. Nr. 1., oder eine Bescheinigung der Einwilligung des-
Gegentheils in die Zulassung zu der Restitution.
. 3
Wird das Gesuch begruͤndet gefunden, so setzt das Gericht, unter Mit-
theilung des Gesuchs an den Gegentheil, einen neuen Termin zur Ableistung
des Eides an. Eine Verlegung dieses Termins ist nur in dem im 6. 16. Ti-
tel 27. Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung bezeichneten Falle zulädssig.
. 4.
Wird in dem Termin (5. 3.) der Eid geleistet, so spricht das Gericht,
mit Aufhebung der Kontumazial-Resolution, die für den Fall der Eidesleistung
erkannte Folge durch einen Bescheid aus; die Kosten des früher zur Eideslei-
stung anberaumt gewesenen Termins und der Kontumazial-Resolution fallen aber
dem Imploranten zur Last. «
9..·.
Bleibt die Partei, welche schwoͤren soll, auch in diesem Termine aus,
oder leistet sie den Eid nicht, so ist durch einen Bescheid die Zuruͤckweisung des
Re-