Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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c) Den, mit der Kontrole beauftragten Steuerbeamten muß in dem Fa- 
brikgebaͤude die Mitbenutzung eines erwaͤrmten, mit den zum Schreiben 
erforderlichen Mobilien ausgestatteten Lokals zum Aufenthalt und darin 
ein verschließbares Behaͤltniß zur Aufbewahrung von Papieren einge- 
raͤumt werden. 
8. 10. 
a) Wenn eine neu angelegte Runkelruͤbenzucker-Fabrik zuerst, oder eine 5) a eun 
außer Thütigkeit gewesene altere Anlage der Art wieder in Betrieb ge- nu- 
setzt werden soll, so muß der Inhaber solches der Steuerbehörde vier- 
zehn Tage vor dem muthmaßlichen Beginn des Betriebs schriftlich an- 
zeigen und sich von derselben eine Bescheinigung darüber ertheilen lassen. 
b) Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschluß, so veranlaßt das Steuer- 
Amt, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig in der Fa- 
brik einfinde. 
ö. 11. 
VWer Zucker aus Runkelrüben bereitet, hat im Herbste jeden Jahres, 6) Eimreichung 
drei Tage nach Beendigung der Erndte, und, wenn diese über den nal- W* 
Schluß des Monaks November hinaus dauern sollte, spatestens am letz.4 
ten Tage des gedachten Monats, der Steuer-Hebestelle ein, nach einem 
besonderen Muster anzufertigendes Verzeichniß seiner sämmtlichen Rü- 
benvorräthe, worin zugleich der Ort ihrer Aufbewahrung angegeben seyn 
muß, zwiefach einzureichen, auch jeden ferneren Zugang an Rüben, zur 
Nachtragung in dem Werzeichnisse, sogleich anzumelden. 
b) Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit dem Visa der Steuer- 
Hebestelle versehen, zurückgegeben und muß in dem Bertriebslokal rein- 
lich dergestalt aufbewahrt werden, daß solches auf Erfordern zur Stelle 
vorgelegt werden kann. 
à 
S. 12. 
Die, in der gegenwärtigen Verordnung und insbesondere in den vor-? rei 
stehenden 96. 0 bis 11. ertheilten Kontrole-Vorschriften ist nicht nur Derienig, *5 
welcher die Zuckerfabrikation betreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, Soaotn# 
sondern auch ein Jeder, welcher dabei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig. 
d. 13. 
Am Schlusse eines jeden Kalendermonats wird der Betrag der zu ent= s) Wann und 
richtenden Kontrole-Abgabe festgestellt und dem zur Zahlung derselben verpflich- o 
teten Fabrikinhaber bekannt gemacht. - 
(No. 2086.) Die
	        
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