Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Papiere andere Geschaͤfte zu unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen, als 
solche, welche sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfuͤllt werden. Auch müs- 
sen alle durch sie abgeschlossenen Geschäfte dieser Art, bei Vermeidung einer glei- 
chen Strafe, von ihnen sofort beim Abschluß in ihr Taschen= oder Handbuch, 
und spätestens am folgenden Tage in ihr Journal eingetragen werden. 
ie 
Die Verordnung vom 19. Januar 1836. (Gesetz Sammlung für 1830. 
Seite 9. ff.) bleibt auch serner in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck- 
tem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
v. Kampt,. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Nother. 
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. 
Für den Kriegs-Minister: 
v. Cosel. 
Mo. 2094.)
	        
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