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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
No. 11. s
(No. 2095.) Verordnung, die Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Maaße und Ge-
wichte betreffend. Vom 13. Mai 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Da die in der Maaß= und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816. (Ge-
setzammlung von 1816. S. 142 ff.) enthaltenen Vorschriften über die Ver-
bindlichkeit zur Anwendung gestempelten Maaßes und Gewichtes sich nicht als
ausreichend ergeben haben, um die durchgängige Anwendung gleicher und richei-
ger Maaße und Gewichte im Handel und Verkehre zu sichern, so verordnen
Wir, auf den Ancrag Unsers Staats-Ministeriums, wie folgt:
#. 1.
In allen Fallen, wo etwas nach Maaß oder Gewicht verkauft wird,
darf die im Inlande erfolgende Ueberlieferung nur nach Preußischem, gehörig
gestempeltem Maaße oder Gewichte geschehen. Ist im Wertrage ein fremdes
Maaß oder Gewicht verabredet, so muß dasselbe bei jener Ueberlieferung auf
Preußisches Maaß oder Gewicht reduzirt werden.
Die Uebertretung dieser Vorschrift hat für seden der Kontrahenten eine
polizeiliche Geldbuße von einem bis fünf Thaler zur Folge. Auch wird das
dabei gebrauchte ungestempelte oder fremde Maabß oder Gewicht konfiszirt.
8. 2.
Das in der Maaß= und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816. und in
Unserer Order vom 28. Juni 1827. in Ansehung der Waarenverkufer enthal-
kene Verbot des Besitzes oder Gebrauchs ungestempelter Maaße oder Gewichte
findet auf sämmtliche Gewerbtreibende dergestalt Anwendung, daß dieselben, bei
Vermeidung der darin vorgeschriebenen Strafen, kein ungestempeltes Maaß oder
Jahrgang 1820. (No. 2095.) X Ge-
(Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1810.)