kuͤnftig neu gegruͤndet werden sollten, dieselben in der Regel nach den allgemei-
nen Gesetzen zu beurtheilen.
(. 13.
Wenn jedoch solche neu ausgelegte beständige Reallasten (§. 12.) in Dien=
sten bestehen, "3 soll die Dienstverpflichtung einer einseitigen Ablösung so lange
nicht unterworfen seyn, als das Grundstück im Besitz derjenigen Person bleibt,
welche den Dienstvertrag schloß. Sollte indeß die Dauer dieses Besitzes weni-
er als Zwölf Jahre, vom vertragsmäßigen Anfange der Dienstlast angerechnet,
etragen, so soll bis zum Ablauf dieser 12 Jähee der Dienst als zblslh-
d sortdauern. Wenn das Ende dieses Besitzes oder der Ablauf dieser
12 Jahre eingetreten ist, soll die Dienstlast zwar fortdauern, aber den Vorschrif-
ten der gegenwärtigen Ablösungs-Ordnung unterworfen seyn.
Zweiter Titel.
Von den Grundsätzen und Mitteln der Ablösung im Allgemeinen.
8. 14.
Bei der freien Vereinigung beider Theile, welche jeder andern Ausein- alige
andersetzungsweise vorgeht, bleibt den Betheiligten die Wahl der Bedingungen Zurch
und Mittel der abläteng, welcher Art solche auch seyn mochten, völlig unbe-
schränkt. Sie sind dabei an die Bestimmungen der gegenwärtigen Ablösungs=
Ordnung nicht gebunden, und es hängt bloß von ihnen ab, wie weit sie diesel-
ben befolgen oder als Leitfaden benutzen wollen.
6 15.
Bei der Auseinandersetzung sind die Vorschriften der Verordnung vom
30. Juni 1834. 9#6. 40. bis 43. (Gesetzsammlung S. 111.) zu beachter.
G. 16.
Die Auseinandersetzungs-Urkunde ist der General-Kommission zur Prü-
fung und Bestätigung einzureichen. Inwiefern die Prüfung und Bestätigung
auch durch die Gerichte, Regierungen oder Provinzial-Schul-Kollegien erfolgen
kann, ist nach §. 44. der vorangeführten Verordnung zu beurtheilen.
5 17.
Die Prüfung der General-Kommission soll sich aber nur erstrecken:
1) auf die Bestimmtheic, Vollständigkeit und Unzweideutigkeit der Faffung;
2) auf die Legitimation der kontrahirenden Partheien;
3) auf die Beachtung des Interesses derjenigen moralischen Personen, wo-
für zu wachen der General-Kommisston obliegt, als des Fiskus und der-
Jabrgang 1880. (No. 2107) Bb jenigen
er
igung.