Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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K. 20. 
Wird die Land-Abfindung gewählt, so soll dieselbe folgenden Einschrän- 
kungen unterworfen seyn: 
5) es maüsse dem Gerpflichteten zwei Driktel der gegenwärtigen, in der 
Dorfsfeldmark gelegenen, zum Hofe gehörigen Grundstücke übrigbleiben, 
und 
b) auf seden Fall wenigstens so viel Land, daß er noch einc landübliche, 
spannfähige bauerliche Nahrung behält. 
Die Merkmale und Grundsätze., nach denen die landübliche Spannfähig= 
keit einer Bauernahrung zu beurtheilen ist, sollen von den General-Kommissionen 
in der §. 139. bestimmten Art distriktsweise im Allgemeinen zum Voraus be- 
stimmt, und demnächst vom Ministerium des Innern bestätigk werden. 
Wenn wegen dieser Einschränkungen ein Theil der Leistung unabgelsset 
bleibt, so hat der Provokat die Wahl, ob dieser unabgelösete Theil als Natu- 
ral-Abgabe fortdauern oder in eine Ade Geldrente verwandelt werden soll. Der 
Provokant, welchem die getroffene Wahl nicht ansteht, kann deshalb die ganze 
Provokation zurücknehmen. 
Ist das Grundstück mehreren Realberechtigten zu solchen Leistungen ver- 
Pichten, für welche die Land-Absindung verlangk werden kann (§6. 24. 25.) und 
ist von jett die Ablösung nur in Beziehung auf einen Theil dieser Rcalberech= 
tigten eingeleitet, so sind die übrigen wegen gleichzeitiger Wahrnehmung ihrer 
Rechte zu benachrichtigen. Melden sie sich nicht, so wird bei der Berechnung 
der durch den gegenwärtigen Paragraphen vorgeschriebenen zwei Drittheile auf 
sie keine Rücksicht genommen; melden sie sich aber späterhin, so werden alsdann 
die zwei Drittheile nach der ursprünglichen Größe des Grundstücks (vor der 
ersten Land-Absindung) bestimmt. 
8. 27. 
Die in dem 5. 26. enthaltenen Einschraͤnkungen sind lediglich als Rechte 
des Verpflichteten zu betrachten. Wenn daher die Land-Abfindung uͤberhaupt 
nach 88. 24. und 25. begruͤndet ist, und der Verpflichtete gut findet, von diesen 
Einschraͤnkungen ganz oder zum Theil keinen Gebrauch zu machen, so sind die- 
selben nicht anzuwenden. 
8. 28. 
Zum Behuf der Land-Abfindung ist der gesammte Roh-Ertrag des ab- 
zutretenden Landes abzuschätzen. 
Diesem Roh-Ertrage sind zugleich auch noch diejenigen Nubungen hinzu- 
zurechnen, welche (wie z. B. Weide u. s. w.) mit diesem Abfindungsland auf 
den Berechtigten übergehen und ihm vorher nicht zustanden. Dagegen sind ven 
Gesammt-Ertrage abzuziehen: 
1) Die
	        
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