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taͤten zu entrichtenden Abgaben in Koͤrnern und Getreide aller Art, die einen
allgemeinen Marktpreis haben, verstanden.
Auch der in eben dergleichen Koͤrnern zu entrichtende unabaͤnderliche Sack-
zehente gehoͤrt dahin.
8. 41.
Wenn bei Abgaben dieser Art nach den in den 88. 23. bis 25. ent-
haltenen Regeln die Kapital-Absindung eintritt, und wenn das Gut außerdem
denselben Berechtigten auch noch zu anderen festen Natural-Abgaben (Titel V.)
verpflichtet ist, so hat seder Theil auch einseitig das Recht zu verlangen, daß
die Kapital-Absindung auf diese anderen Abgaben miterstreckt werde.
8. 42.
Zum Behuf der Kapital-Abfindung wird als Geldwerkh einer Jahres-
leistung (I. 34.) der vierzehnfährige Durchschnitt derselben nach den Martini-
Markepreisen angenommen. Derselbe Preisdurchschnickt ist auch bei der Land-
Abfindung zu Grunde zu legen, sofern es darauf ankömmt, den Werth des
Ertrages in Gelde zu berechnen.
. 43.
Zu diesem Zweck wird der dem gegenwärtigen Gesetz unterworfene Landes-
theil in besondere Preisbezirke eingetheilt, und es wird für einen jeden dieser
Bezirke derjenige Ort bestimmt und öffentlich bekannt gemacht, dessen Marke-
preis als allgemeiner Marktpreis des ganzen Bezirkes angesehen werden soll. Es find
zu diesem Zwecke solche Orte auszuwählen, an welchen ein bedeutender und regel-
mähbiger Absatz des Getreides mittelst Feilstellung auf ossenem Markte stattfindet.
S. 44.
Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getreidemärkte hat, so wird für
r*7i* ein möglichst benachbarter wirklicher Marktort angewiesen. Die Preise
dieses Marktortes werden mit den Preisen jener Gegend in den letzten vierzehn
Jahren vor Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes (mit Weglassung der
zwei theuersten und zwei wohlfeilsten) verglichen und daraus ein bleibendes Nor-
mal-Verhältniß beider Preise berechnet. Bei jeder künstigen Preis-Ermirtelung
für jene Gegend wird der Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde
gelegt und durch das für immer bestimmte Normal-Werhältniß reduzirt.
. 46.
Wenn der Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, so
ausgedehnt ist, daß in den entlegeneren Theilen desselben die Preise regelmaͤßig
geringer oder hoͤher, als an dem Marktorte selbst, zu seyn pflegen, so ist der
ganze Bezirk in kleinere Bezirke zu vertheilen, und fuͤr jeden derselben ein blei—
bendes Normal-Werhältniß zum Preise des Marktortes sestzustellen, welches so-
dann bei künftigen Preis-Crmittelungen seoerzeit zum Grunde zu legen ist.
(No. 2107.) d. 46.