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Der Antrag auf Verwandlung solcher Abgaben in feste Geldabgaben
steht beiden Theilen frei, und es sind darauf die in #. 55. bis 57. für die
Kapikalabsindungen gegebenen Vorschriften gleichfalls anzuwenden.
Sechster Titel.
Von der Ablssung der Zehenten.
# 59.
Die Zehenten kömmen durch Kapitalabfindung, durch Landabfundung ode
durch Verwandlung abgelöst werden.
4. 60.
Zehenten von Bodenerzeugnissen, welche einem und demselben Berechtig-
ten aus einem und demselben Zehentrechte zustehen und auf einer und derselben
Zehentflur (oder wo diese Bestimmung nicht zutrifst, Zehentbezirk) haften, kön-
nen, wenn die Verpflichteten provoziren, nur von sämmtlichen Zehen##flichtigen
dieser Zehentflur, in Rücksicht eines und desselben Zehentherrn, gemeinschaftlich
abgelbset werden, und i a sich bei der Ablösung die Minorität den Verfügun-
gen des #. 6. gemäß, dem Beschlusse der Majsoricät unterwerfen. Besitzer ein-
ner Höfe, die nicht in einer solchen Gemeinschaft sind, können jederzeit auf
blösung der darauf haftenden Zehentpflicht antragen.
#. 61.
Betrifft der Zehente bestimmte Gegenstände, so ist durch Gutachten der
Sachverständigen zu bestimmen, welche Quantität dieser Gegenstände nach dem
mittleren Durchschnitt mehr oder weniger ergiebiger Jahre als Ertrag des
Fehenten anzusehen ist. Bei dem Gerreide ist dieser Ertrag sowohl in Körmern,
als in Stroh, besonders festzusetzen.
G. 62.
Betrifft der Zehente nicht bestimmte Gegenstände, sondern im Allgemeinen
alle Erzeugnisse des Grundstücks oder gewisser Theile desselben, so ist eben so
durch Gutachten der Sachverständigen die Quantität einzelner Getreidcarten
und anderer Erzeugnisse zu gefamnen. welche als wahrscheinlicher Durchschnicts-
Ertrag dieses Zehenten anzusehen ist.
G. 63.
Nachdem durch diese Schätzungen (96. 61. 62.) der Zehente auf eine
feste Naturalabgabe berechnet ist, so sind darauf diejenigen Grundsätze der Ka-
pitalabsindung, der Landabsindung oder der Verwandlung anzuwenden, welche
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