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durch Sachverständige Normalpreise sowohl für Hand= als auch für Spann-
dienste nach folgenden Grundsätzen bestimmt werden, und ist hierbei das im
6 139. angeordnete Verfahren zu beobachten.
d. 85.
Bei seder Provokation ohne Unterschied sind folgende Thatsachen zum
Grunde zu legen;
1) die Länge der Arbeitszeit, sowie dieselbe nach Anfang, Ende und Ruhe-
stunden durch das Herkommen bestimmt ist;
2) die Art der Arbeit, insofern dieselbe in einzelnen Fällen einen besondern
Werch hat. (z. B. Erndtedienst);
3) sieeus dem Nahrungszustande der Gegend hervorgehenden Arbeits-
räfte;
4) ein Durchschnitt möglichst vieler Dienstreluitionen, welche in den letzten
zehn Jahren, vor der Bekannntmachung der Großherzoglich-Hessischen
Verordnung vom 18. August 1813. vorgekommen, wobei jedoch die Re-
luitionen in Unseren landesherrlichen Domainen nicht zu beachten sind.
d. 86.
Sollten sich fuͤr die betreffende Gegend nicht soviel Reluitionsfaͤlle er-
geben, daß daraus der im §. 85. Nr. 4. getroffenen Bestimmung gemaͤß, nach
dem Ermessen der Sachverständigen, billige Normalsaͤtze angenommen werden
koͤnnen; so haben die Sachverstaͤndigen die Normalpreise nach einer Schaͤtzung
zu bestimmen, die nach dem Maaße von Arbeit, welches mittelst der Dienste
geleistet zu werden pflegt, und dem Kostenbetrage anzulegen ist, welchen der
Berechtigte anwenden muß, um durch eigenes Gespann, Tageloͤhner und Ge-
sinde, die durch den Dienst beschaffte Arbeit selbst zu bestreiten. Die hiernach
(90. 85. und 86.) anzunehmenden Normal- und Durchschnittspreise sind ein
für alle Mal auszumitteln, oͤffentlich bekannt zu machen, und bei künftigen Ab-
lösungen zur Anwendung zu bringen.
8. 87.
Wo bereits vor der Bekanntmachung der Großherzoglich-Hessischen
Verordnung vom 18. August 1813. statt der Naturaldienste, Dienstgelder in der
Art entrichtet wurden, daß fuͤr den Berechtigten die Forderung der Naturaldienst-
leistung nicht mehr stattfand, sollen solche im Falle der Provokation von Seiten
des Berechtigten, auf Antrag des Verpflichteten, statt der nach d. 86. ermittelten
Normalsaͤtze bei der Abloͤsung zum Grunde gelegt werden.
Neun-