9.
Kann oder will der Schuldner weder eins noch das andere bewerks#chi-
en, so sind die Hypothekenglädubiger befugtk, ihre Kapitalien noch vor der Ver-
allzeit aufzukündigen.
(. 96.
Sie müssen aber von diesem Rechte binnen 6 Wochen nach der ihnen
zugekommenen Anzeige Gebrauch machen.
(l 97.
Thun sie das, so bleibt ihnen ihr hypothekarisches Recht auf das abge-
tretene Pertinenzstück bis zum Austrage der Sache zwar vorbehalten, jedoch
können sie sich nur wegen der von dem neuen Besitzer zu entrichtenden Geld-
summe an denselben und an das abgetretene Pertinenzstück halten.
6. 98.
Verabsdumen sie aber die gesetzliche Frist, so verlöscht ihr Hppotheken=
recht auf das abgetretene Pertinenzstück.
K. 99.
Bei entstehenden Hindernissen kann sich der erpflichtete seinerseits durch
gerichtliche Niederlegung des Ablösungskapitals von aller Verhaftung befreien.
# 100.
Bei Landabtretungen und der hierbei für den neuesten Düngungszustand
und für Verbesserungsarbeiken zu entrichtenden Geldentschddigung ist die nach
"t 93. eintretende Bekanntmachung an die Hypothekengldubiger gleichfalls er-
orderlich, jedoch können dieselben nur die Verwendung der letzteren in das Gur,
2 zu dessen Kultur verlangen, und deshalb nur ihre Schuldner in Anspruch
nehmen.
8. 101.
Die besondere Bekanntmachung der Kapitalabfindung an die eingetra-
enen Gldubiger und die 5. 93. bezeichneten Realberechtigten sällt weg:
#a) insoweit die Kapicalabsindungen zu den Einrichtungskosten erforderlich sind;
b) bei anderweiten Verwendungen in die Sutsa des berechtigten Guts
oder zur Abstoßung der zuerst eingetragenen Kapitalposten, wenn die
Abfindung und die Verschuldung so maͤßig sind, daß die eingetragenen
Schulden unter Zurechnung des solchergestalt zu verwendenden Kapitals
mehr nicht als zwei Drittel des Gutswerths betragen, wobei der General-
kommission uͤberlassen bleibt, auf welche Weise sie sich die Ueberzeugung
von diesem Werthe beschaffen will;
c) wenn die Kapitalabfindung nur 20 Thaler oder weniger betraͤgt.
é. 102.