Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Inwieweit der E die Lehnsfolger, Nutznießer oder Wiederkaufs- 
Berechtigten bei der Ablösung zugezogen werden müssen, ist nach den Vor- 
schrifeen der Verordnung vom 7. Juni 1821. über die Aussührung der Ge- 
meinheitstheilungs= und Ablösungsordnung 8 11. bis 15. und der Verordnung 
vom 30. Juni 1834. wegen des Geschäftsbetriebes in den Angelegenheiten der 
Gemeinheitstheilungen, Ablösungen und Regulirung der gutsherrlich-baduerlichen 
Perhlenisse ##. 23. bis 27. zu beurtheilen. 
8. 103. 
Der Lehnsherr, die Lehns= und Fideikommißfolger können jedoch der Ab- 
lösung selbst, insoweit solche nach der gegenwärtigen Verordnung an sich zu- 
ldssig ist, nicht widersprechen, vielmehr nur verlangen, daß das für aufgehobene 
enten oder Leistungen erlegte Kapital wiederum zu Lehn oder Fideikommiß 
angelegt oder sonst sichergestellt werde. 
66 104. 
Eben dieses (66. 102. 103.) findet stact in Rücksicht der Obereigenthümer 
bei Erbzinsgütern, der Wiederkaufsberechtigten und anderen Reablberechtigten. 
h 105. 
Auch zur Befriedigung der ersten Hyppothekengläubiger (insoweit deren 
Forderungen für die Realberechtigten verpflichtend find), kann das gezahlte Ka- 
pital verwendet werden. 
(. 106. 
Der eeiee bei der Ablösung haftet für die Erfüllung der oben 
gedachten Verbindlichkeiten (I. 103. und 104.); er kann sich jedoch bei entste- 
henden Hindernissen von der Vertretungsverbindlichkeit durch gerichtliche Nieder-= 
legung des Geldes frei machen. 
  
#. 107. 
Sobald der Rezeß über die Ablösung die Bestätigung der General-Kom- 
mission erhalten hat, ist mit der Abschreibung der abgelösten Leistungen in dem 
Hypothekenbuche des berechtigten Gutes und deren Löschung bei dem verpflichte- 
ten Gute nach ndherer Bestimmung des 9. 61. der Verordnung vom 30. Juni 
1834 zu verfahren. 
. 108. 
Wenn für den Berechtigten aus der Verwandlung der bisherigen Lei- 
stungen in Jahresrenten nach dem Urtheil der General-Kommission ein Kapital= 
bedarf entsteht, so kann er verlangen, daß ihm auf Höhe W von dem 
Verpflichteten, Obligationen die der Berechtigte nicht kündigen kann, ausgestellt 
und auf das verpflichtete Grundstück eingetragen werden. Diese Obligationen 
(No. 2107.) Dd 2 kann
	        
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